Das Sozialgericht Münster hat im Januar per Beschluss entschieden, dass Pflegeheime die Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse durch den Medizinischen Dienst (MDK) im Internet verhindern können. Das Gericht hatte Zweifel an der Datenqualität, die dem Transparenzbericht zugrunde liegt.
Das Verfahren vor dem Sozialgericht war ein Eilverfahren. In ihm wurde die Veröffentlichung des Qualitätsberichts bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt. Ein Pflegeheim hatte sich gegen die Bewertung durch den MDK mit der Gesamtnote mangelhaft im Qualitätsbereich Pflege und medizinische Versorgung gewandt.
Das Gericht sah durch die Veröffentlichung der Note im Internet erhebliche Wettbewerbsnachteile des Pflegeheimes. Das Grundrecht der Berufsfreiheit des Heimträgers sei dadurch in unverhältnismäßiger Weise betroffen, solange veröffentlichte Ergebnisse auf unsicheren Tatsachengrundlagen beruhen, teilte das Gericht mit.
Hintergrund: Seit Ende 2009 werden alle Pflegeheime vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen nach einem Kriterienkatalog, auf den sich sozialpolitische Verbände und die Landesverbände der Pflegekassen verständigt hatten, geprüft. Das Sozialgericht Münster kritisierte dieses Bewertungssystem. Die Prüfkriterien des Medizinischen Dienstes (MDK) zielten ganz offensichtlich auf die Qualität der Dokumentation der Pflegeeinrichtungen. Schlechte Dokumentationen bedeuteten danach schlechte Noten und damit eine Bewertung als schlechtes Pflegeheim. Diese Gleichstellung war dem Gericht nicht präzise genug. Hierdurch entstünde ein nicht zu rechtfertigendes Bewertungssystem, das die Pflegeheime nötigt, auf Kosten ihrer eigentlichen Aufgaben noch mehr in die Dokumentation zu investieren.
Die Pflegeheime sträuben sich zunehmend gegen die vom Gesetzgeber verordneten Transparenzberichte. Vor dem Sozialgericht Münster sind noch zehn weitere Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und vier Hauptverfahren anhängig. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es noch nicht. Das Sozialgericht Dortmund hatte in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Transparenzberichte veröffentlicht werden dürfen.
Hinweis: Die von den Pflegeheimen erbrachten Leistungen sowie ihre Qualität sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Internet veröffentlicht werden. Das schreibt das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vor. Der MDK überprüft die Einrichtungen unangemeldet nach einem Kriterienkatalog. Knapp 90 Fragen in vier Kategorieren sind von den Pflegeheimen zu beantworten. Es gibt Schulnoten. Die Gesamtnote wird aus dem Durchschnitt der Noten errechnet. Die Ergebnisse kann man auf www pflegelotse. de einsehen.