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§ 19 Absatz 1 Pflegeberufegesetz normiert, dass der Auszubildende grundsätzlich gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer der Ausbildung hat.
Die Ausbildungsvergütung dient der finanziellen Unterstützung des Auszubildenden und erhöht die Attraktivität der Pflegeausbildung.
Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung müssen nach § 16 Pflegeberufegesetz im Ausbildungsvertrag festgelegt werden. Die Ausbildungsvergütung hat angemessen zu sein, wobei der Maßstab der Angemessenheit gesetzlich nicht definiert wird. Das gibt den Vertragsparteien einen gewissen Spielraum bei der Vereinbarung der Vergütungshöhe. Ob die gezahlte Ausbildungsvergütung im Einzelfall angemessen ist, unterliegt im Streitfall der vollen gerichtlichen Überprüfung. Grundlage der Beurteilung der Angemessenheit ist die Verkehrsanschauung. Das Bundesarbeitsgericht hat als wichtigsten Anhaltspunkt die einschlägigen Tarifverträge genannt (vgl. BAG, Urteil v. 23.08.2011, 3 AZR 575/09, Ziff. 37). Es hat festgestellt, dass, soweit keine tarifliche Regelung gilt, branchenübliche Sätze oder eine der Verkehrsauffassung des betreffenden Bereichs entsprechende Vergütung zugrunde zu legen sind. Eine vereinbarte Ausbildungsvergütung sei dann unangemessenen, wenn sie die einschlägige tarifliche, branchenübliche oder in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien festgelegte Vergütung um mehr als 20 Prozent unterschreitet (vgl. BAG, Urteil v. 23.08.2011, 3 AZR 575/09, Ziff. 41).
Allerdings wird hierdurch der Anspruch des Auszubildenden nicht auf das gerade noch zulässige Maß der Unterschreitung begrenzt. Sinn und Zweck der Norm ist es, eine angemessene Ausbildungsvergütung sicherzustellen. Das Bundesarbeitsgericht hat dargelegt, dass bei Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze der Träger der praktischen Ausbildung die volle tarifliche, branchenübliche oder in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien festgelegte Ausbildungsvergütung zu zahlen hat, (vgl. BAG, Urteil v. 23.08.2011, 3 AZR 575/09, Ziff. 41).
Eine angemessene Ausbildungsvergütung muss dann nicht gezahlt werden, wenn und soweit der Auszubildende bei beruflicher Weiterbildung Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem SGB II oder SGB III oder auf Übergangsgeld nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch hat.