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Der praktische Teil der neuen Pflegeausbildung beinhaltet Einsätze in verschiedenen Einrichtungen. § 7 Pflegeberufegesetz regelt, welche Einrichtungen dafür in Frage kommen.
§ 7 Absatz 1 Pflegeberufegesetz sieht die Leistung von Pflichteinsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung wie folgt vor:
– in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen,
– in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen und
– in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege.
Die Einrichtungen, in denen diese Pflichteinsätze durchgeführt werden können, sind zugleich die Einrichtungen, die auch die Trägerschaft der praktischen Ausbildung nach § 8 Pflegeberufegesetz übernehmen können und mit dem oder der Auszubildenden den Ausbildungsvertrag nach § 16 Pflegeberufegesetz schließen sowie den Ausbildungsplan zur Durchführung der praktischen Ausbildung entwickeln.
Von der Definition nach Nummer 1 sind auch psychiatrische Krankenhäuser erfasst, wenn die Ausbildungsinhalte der allgemeinen Akutpflege vermittelt werden können.
Es ist vorgesehen, dass die Ausbildung mit einem längeren Pflichteinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung beginnt, um in der Einstiegsphase der Ausbildung für die Auszubildenden einen festen Rahmen anbieten zu können.
Die Auszubildenden haben darüber hinaus nach § 7 Absatz 2 Pflegeberufegesetz Pflichteinsätze in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung und der allgemeinen, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung zu leisten.
Diese können in den in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen oder aber in anderen Einrichtungen (z.B. Kinderarztpraxis) durchgeführt werden, soweit diese zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte geeignet sind.
Es ist möglich, die weiteren Einsätze ebenfalls in den Einrichtungen nach Absatz 1 oder anderen geeigneten Einrichtungen durchzuführen. Die weiteren Einsätze dienen dazu, Bereiche der Pflege kennenzulernen, die in den Pflichteinsätzen nicht im Mittelpunkt stehen. So können diese beispielsweise im Bereich Sterbebegleitung, Palliation, Rehabilitation oder Pflegeberatung absolviert werden.
Der Vertiefungseinsatz soll in der Regel wieder beim Träger der praktischen Ausbildung erfolgen. Er soll in einem der Bereiche gemacht werden, in dem der Auszubildende bereits einen Pflichteinsatz geleistet hat.
Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung soll beim Träger der praktischen Ausbildung stattfinden. Auf diese Weise soll ermöglicht werden, dass sich eine enge Bindung bilden kann zwischen dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung, der für die Durchführung der praktischen Ausbildung insgesamt verantwortlich ist.
Auf diese Weise wird der Übergang in die Berufstätigkeit und das Interesse der Träger an der Ausbildung gefördert. Es handelt sich dabei jedoch bloß um eine Soll-Vorgabe, von der abgewichen werden kann. So können der Träger der praktischen Ausbildung und der Auszubildende etwa festlegen, dass der Vertiefungseinsatz in einer anderen Einrichtung als beim Träger der praktischen Ausbildung absolviert werden soll.
Ob eine Einrichtung – dies gilt auch für die in § 8 Absatz 1 Pflegeberufegesetz genannten Einrichtungen – grundsätzlich zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung geeignet ist, bestimmt sich auch nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Bundesrechtlich ist in § 8 Absatz 4 Pflegeberufegesetz festgelegt, dass eine Einrichtung nur dann zur Vermittlung von Ausbildungsinhalten im Rahmen der praktischen Ausbildung geeignet ist, wenn ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Fachkraft gewährleistet ist. Die zuständige Landesbehörde kann im Falle von Rechtsverstößen einer Einrichtung die Durchführung der Pflegeausbildung untersagen.
Weitere Einzelheiten zu Umfang und Verteilung der Einsätze regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf der Grundlage von § 56 Pflegeberufegesetz.
Wer Träger der praktischen Ausbildung sein kann und welche Aufgaben damit verbunden sind, ist in § 8 Pflegeberufegesetz festgelegt.
Die Trägerschaft der praktischen Ausbildung durch einen Ausbildungsbetrieb auf der Grundlage eines Ausbildungsvertrages ist das wesentliche Merkmal einer dualen Berufsausbildung. So wird die Ausbildungsverantwortung des Ausbildungsbetriebs gestärkt und die Identifikation und Zugehörigkeit des Auszubildenden mit der jeweiligen Einrichtung gefördert.
Träger der praktischen Ausbildung können nur die in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Pflegeberufegesetz aufgeführten Einrichtungen sein, die darüber hinaus weitere Anforderungen erfüllen müssen.
Träger der praktischen Ausbildung können also nur Einrichtungen sein, die eine Pflegeschule nach § 9 Pflegeberufegesetz selbst betreiben oder die mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts geschlossen haben. Auf diese Weise soll die Verknüpfung der theoretischen mit der praktischen Ausbildung sichergestellt werden.
Dem Träger der praktischen Ausbildung obliegt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Pflegeausbildung einschließlich deren Organisation und Koordination bei mehreren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen.
Der Träger erstellt einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung. Dieser muss zeitlich und sachlich so strukturiert sein, dass das Ausbildungsziel in der Ausbildungszeit erreicht werden kann. Der Ausbildungsplan muss nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Pflegeberufegesetz den Anforderungen des Lehrplans der Pflegeschule entsprechen.
Wenn nicht alle vorgegebenen Einsätze der praktischen Ausbildung beim Träger der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können, sind weitere Einrichtungen, die den Anforderungen nach § 7 genügen, an der praktischen Ausbildung zu beteiligen. Der Träger der praktischen Ausbildung schließt dann mit den weiteren Einrichtungen Verträge, um die Durchführung auf der Grundlage des Ausbildungsplans zu gewährleisten. Das beinhaltet auch die Sicherstellung der Praxisanleitung in den Einrichtungen.
Wenn zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und einer Pflegeschule Trägeridentität besteht, kann Pflegeschule die Aufgaben des Trägers der praktischen Ausbildung selbst übernehmen. Besteht keine Trägeridentität, kann der Träger der praktischen Ausbildung durch Vertrag auch die Wahrnehmung von Aufgaben an die Pflegeschule übertragen. So können kleinere Ausbildungsbetriebe leichter die Trägerschaft der praktischen Ausbildung übernehmen. Der Ausbildungsbetrieb hat in diesem Rahmen die Möglichkeit, die Pflegeschule zum Abschluss des Ausbildungsvertrages zu bevollmächtigen, so dass die formale Anmeldung zur Ausbildung in einem Schritt erfolgen kann.
Die über den Ausbildungsvertrag definierte Stellung eines Ausbildungsbetriebs als Träger der praktischen Ausbildung wird davon jedoch nicht berührt. So ist zugleich die betriebliche Zuordnung einschließlich der betrieblichen Mitbestimmungsrechte der Auszubildenden zum Ausbildungsbetrieb gewährleistet.