§ 3 Pflegeberufegesetz (PflBG)
Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach § 2 Nummer 1 oder 2 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach §§ 40 bis 42 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei Erteilung der Erlaubnis die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 oder die Vorauzsetzung nach § 2 Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Nummer 3 weggefallen ist.
(3) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet werden, wenn gegen die betreffende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Pflegeberufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen