47-bescheinigung-behoerde

§ 47 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Bescheinigungen der zuständigen Behörde

Einer oder einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkranke-pflegers oder der Altenpflegerin oder des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 ausübt, ist auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem an-deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Bescheinigung darüberauszustellen, dass sie oder er
1. als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann, als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger rechtmäßig niedergelassen ist und ihr oder ihm die Ausübung des Berufsnicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
2. über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der EuropäischenUnion eine Gleichstellung ergibt.