Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege hat zwei unterschiedliche Zielrichtungen. Sie überbrückt zum einen die Zeit im Anschluss an eine stationäre (Krankenhaus-) Behandlung bis zur Erbringung der häuslichen Pflege als sog. Krankenhaus-Anschlusspflege oder sie ermöglicht eine vorübergehende stationäre Pflege in einer besonderen Situation, etwa bei bei Urlaub oder Krankheit des pflegenden Angehörigen odeer wenn die Pflegeperson überfordert ist, etwa, weil ich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen vorübergehend verschlechtert hat.

Voraussetzung der Kurzzeitpflege

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege setzt voraus, dass Häusliche Pflege aktuell vorübergehend noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang möglich ist und teilstationäre Pflege nicht ausreicht, um den Pflegebedarf abzudecken.

Welche Leistungen werden bei der Kurzzeitpflege erbracht?

Die Pflegeversicherung zahlt die Kurzzeitpflege für höchstens 28 Tage und mit einer Summe von 1.612 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Höchstbetrag ist absolut und es spielt keine Rolle, welche Pflegestufe der Pflegebedürftige zuerkannt bekommen hat. Die Kurzzeitpflege beinhaltet die Grundpflege, die medizinische Behandlungspflege und auch die soziale Betreuung. Nicht vom Anspruch auf Kurzzeitpflege gedeckt werden die Unterkunfts- und Verpflegungskosten, die auch Hotelkosten genannt werden. Diese Kosten werden auch bei der normalen Langzeitpflege im Pflegeheim nicht von der Pflegekasse übernommen.

Hält sich der Pflegebedürftige in einer Einrichtung der Kurzzeitpflege auf, so erhält werden für die ehrenamtlich tätige Pflegeperson keine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen geleistet.

Abgrenzungen der Kurzzeitpflege

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Im Gegensatz zur Kurzzeitpflege handelt es sich bei der Verhinderungspflege um eine häusliche, somit keine stationäre Pflege bei Krankheit, Urlaub oder sonstiger Verhinderung der Pflegeperson. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege lassen sich aber durchaus kombinieren. So kann der Pflegebedürftige zuerst Kurzzeitpflege erhalten und nach Erschöpfung des Leistungsanspruchs durch Zeitablauf oder durch das schon vorherige Erreichen der finanziellen Leistungsgrenze in der Kurzzeitpflegeeinrichtung verbleiben. Zu beachten ist, dass dann jedoch von der Pflegekasse nur noch die Kosten für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen werden, nicht mehr die Kosten für die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung.

Tages- oder Nachtpflege nach § 41 SGB XI

Bei der Tages- oder Nachtpflege handelt es sich um eine teilstationäre Pflege. Der Pflegebedürftige hält sich lediglich einen Teil des Tages, entweder während des Tages oder der Nacht in der stationeren Einrichtung auf. In der übrigen Zeit wird er zu Hause gepflegt und versorgt. Die Leistungsdauer der teilstationären Pflege ist zeitlich unbegrenzt.

Vollstationäre Pflege nach § 43 SGB XI

Die Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Das ist das Unterscheidungskriterium zur vollstationären Pflege als Leistungsart der Pflegeversicherung.