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Teilstationäre Pflege heißt, dass sich der Pflegebedürftige nur einen Teil des Tages in der Einrichtung aufhält, in der anderen Zeit des Tages im eigenen Haushalt oder im Haushalt einer Pflegeperson. Beispiel: Der Pflegebedürftige wird morgens um 9.00 Uhr abgeholt und um 15:30 Uhr wieder nach Hause gebracht. In der Tagespflege verbringen die Pflegebedürftigen die Zeit mit anderen Menschen und nehmen an Aktivitäten teil, etwa an Spielen, Gymnastik, Spaziergängen oder Gesangsstunden. Sie werden dort von Fachkräften betreut.
Man unterscheidet so zwischen Tagespflege (Pflegebedürftiger übernachtet zu Hause) und der Nachtpflege (Pflegebedürftiger übernachtet in der Einrichtung). Zweck ist es, die häuslichen Pflegepersonen für einige Stunden am Tag zu entlasten und dem Pflegebedürftigen eine Tagesstruktur zu geben.
Ein Tag in einer Tagespflegeeinrichtung kostet durchschnittliche 80 Euro. Wird ein Fahrdienst in Anspruch genommen, der die Betroffenen von zu Hause abholt und wieder dorthin zurückbringt, so kommen noch etwa 15 Euro täglich hinzu.
§ 41 Abs. 1 SGB XI bestimmt: Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann.
Rahmenverträge auf Landesebene zwischen den Spitzenverbänden der Pflegekassen und den Vereinigungen von Trägern der Pflegeeinrichtungen regeln die näheren Einzelheiten über die zu erbringenden Leistungen.
Die Leistungen der teilstationären Pflegeeinrichtung entsprechen denen der häuslichen Pflege bei der Pflegesachleistung. Hinzu kommt, dass die notwendige Beförderung von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück gem. § 41 Abs. 1 S. 2 SGB XI mitumfasst ist.
Die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen für die soziale Betreuung und die Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden von der Pflegekasse übernommen. Übernommen werden Kosten in Höhe von monatlich wie folgt:
– (125 Euro)
– 689 Euro
– 1.298 Euro
– 1.612 Euro
– 1.995 Euro
Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Es kommt u.U. ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe in Frage.
Die Höhe des Entgelts für Verpflegung und Unterkunft wird zwischen der Einrichtung und den Kostenträgern vereinbart.
Schließlich können Zusatzleistungen zwischen der Einrichtung und dem Pflegebedürftigen vereinbart werden. Die Kosten hierfür muss er tragen.
Die teilstationäre Pflege kann gem. §. 41 Abs. 3 SGB XI mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf beides.
Die teilstationäre Pflege läßt sich auch mit der Pflegesachleistung kombinieren.
Werkstätten für Behinderte, Sonderschulen, Tageseinrichtungen und ähnliche teilstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe sind nach § 71 Abs. 4 SGB XI keine Pflegeeinrichtungen, obwohl dort auch Hilfen bei den im Rahmen der Pflegeversicherung leistungsbegründenden Verrichtungen der Pflege erbracht werden. Diese Hilfen haben aber eine vollkommen untergerordnete Bedeutung. Die Einrichtungen der Behindertenhilfe werden über die §§ 53 ff SGB XII (Eingliederungshilfe) finanziert. Ihre Leistungen können auch nicht anteilig über die Pflegekassen finanziert werden.