Leistungen Pflegeversicherung für pflegende Familienangehörige

Der pflegende Familienangehörige ist das Leitbild der Pflegeversicherung. Ziel des Gesetzeswerkes war es, die Stellung der Angehörigen als Pflegepersonen zu verbessern. Ein Stichwort ist der “Urlaub von der Pflege”.

Aber zuerst steht die Frage im Raum: Wer ist pflegender Familienangehöriger?

§ 19 SGB XI definiert den Begriff der Pflegeperson: Pflegeperson ist eine Person, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen i.S.d. § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegt.

Es kommt also nicht darauf an, dass es sich um einen Familienangehörigen handelt; es kann jede nicht erwerbsmäßig tätige Person sein, wie Bekannte, Nachbarn, Freunde.

Abgrenzungskriterium ist die Nicht-Erwerbsmäßigkeit des Handelns. Erwerbsmäßig handelt, wer gegen ein Entgelt beschäftigt ist (Arbeitnehmer) oder selbständig tätig ist, um hiermit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.

Die Pflegeperson muss nicht zwingend unentgeltlich tätig sein. So soll ja gerade das Pflegegeld dazu dienen, die Pflegebereitschaft der Pflegeperson aufrecht zu erhalten. Die Beziehung zu dem Pflegebedürftigten basiert jedoch i.d.R. nicht auf einer Vertrag (Arbeits- oder Dienstvertrag), sondern auf einer moralischen Verpflichtung.

Rentenversicherung der Pflegeperson

Gem. § 3 s. 1 Nr. 1a SGB VI (Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung) und § 44 SGB XI besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für Pflegepersonen, die Pflegebedürftige nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden in der Woche in ihrer häuslichen Umgebung pflegen. Weiterhin darf die Pflegeperson neben dieser Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein (selbständig oder im Arbeitsverhältnis).

Es ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der sich aus § 126 SGB VI ergibt.

Ab 2017 werden die Rentenbeiträge erhöht, die die Pflegeversicherung eines Pflegebedürftigen für seine ehrenamtlich tätige Pflegeperson zahlt.

Wer pflegebedürftige Menschen nicht erwerbsmäßig pflegt, bekommt von der Pflegekasse des Gepflegten Rentenbeiträge gezahlt. Erforderlich ist lediglich, dass der Pflegende einen Fragebogen der Pflegekasse ausfüllt, den er bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen erhält.

Folgende Voraussetzungen hat der Anspruch auf Rentenversicherung für Pflegende:
– Die Pflege muss insgesamt mindestens 10 Stunden wöchentlich umfassen, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche.
– Der Pflegende darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
– Der Pflegende hat mindestens den Pflegegrad 2.

Die Höhe des Rentenanspruchs des Pflegenden hängt neben dem Pflegegrad auch davon ab, ob der Pflegende Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen oder Pflegegeld erhält.

Tabelle: Rentenanspruch nicht erwerbsmäßiger Pflegepersonen

Pflegegrad, kombiniert mit Pflegegrad …Monatliche Rente in Euro (Basis 2. Halbjahr 2016)
1
2 plus Pflegesachleistungen5,53 (West), 5,18 (Ost)
2 plus Kombinationsleistungen6,72 (West), 6,30 (Ost)
2 plus Pflegegeld7,90 (West), 7,41 (Ost)
3 plus Pflegesachleistungen8,81 (West), 8,26 (Ost)
3 plus Kombinationsleistungen10,70 (West), 10,03 (Ost)
3 plus Pflegegeld12,58 (West), 11,80 (Ost)
4 plus Pflegesachleistungen14,34 (West), 13,44 (Ost)
4 plus Kombinationsleistungen17,41 (West), 16,32 (Ost)
4 plus Pflegegeld20,49 (West), 19,20 (Ost)
5 plus Pflegesachleistungen20,49 (West), 19,20 (Ost)
5 plus Kombinationsleistungen24,88 (West), 23,32 (Ost)
5 plus Pflegegeld29,27 (West), 27,43 (Ost)

Unfallversicherung der Pflegeperson

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII sind kraft Gesetz versichert Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI bei der Pflege eines Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI.

Daraus folgt, dass die Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche für den Pflegebedürftigen tätig sein muss, um unter die gesetzliche Unfallversicherung zu fallen.

Versichert ist die Tätigkeit im Bereich der Körperpflege und in den Bereichen der Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Bei den letzten drei Bereichen muss dann aber die Tätigkeit überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommen. Ebenso sind Wegeunfälle versichert sowie Berufskrankheiten.

Zuständig ist der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich, vgl. § 129 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII, also die Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallkassen der Gemeinden.

Arbeitslosenversicherung der Pflegeperson

Notwendige Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung werden gem. den § 44 Abs. 1 S. 7 SGB XI und §§ 20 und 77 SGB III gefördert, wenn die Pflegeperson nach Beendigung ihrer Pflegetätigkeit in den Beruf zurückkehren möchte.

Ist das Pflegegeld für Angehörige Einkommen?

Gem. § 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz ist ein Entgelt bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, das Angehörige oder sonstige ehrenamtliche tätige Personen aufgrund einer moralischen Pflicht für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung erhalten, nicht zu versteuern.

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist das Pflegegeld für den Angehörigen auch kein Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII. D.h., es wird nicht auf die Sozialhilfe angerechnet (HessVGH, 9 TG 3060/95, Entscheidung vom 7.12.1995 zum alten § 76 BSHG). Ansonsten würde der Sinn des Pflegegeldes, die Erhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson, nicht erreicht werden.

Das zur Sozialhilfe gesagte gilt auch für das Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld. § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Arbeitslosengeld II / Sozialgeld Verordnung vom 20.10.2004 erwähnt auch ausdrücklich, dass nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nicht als berücksichtigungsfähiges Einkommen gelten.

Im Unterhaltsrecht ist gem. § 13 Abs. 6 SGB XI das Pflegegeld, das an eine Pflegeperson gezahlt wird, bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsverfplichtungen grundsätzliche nicht mehr zu berücksichtigen. Es gibt allerdings Ausnahmen. Die wichtigste ist § 13 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 SGB XI. Danach kann das Pflegegeld bei Unterhaltsansprüchen der Pflegeperson als Einkommen der Pflegeperson behandelt werden, wenn von dieser erwartet werden kann, ihren Unterhalt ganz oder teilweise durch eigene Einkünfte zu dekcen und der Pflegebedürftige mit ihr nicht in gerader Linie verwandt ist. Andere Ausnahmeregelungen bestehen z.B., wenn die Unterhaltsansprüche aus Billigkeitsgründen gekürzt oder von Gestezes wegen ganz gestrichen werden.