Auszeit für pflegende Arbeitnehmer

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gem. § 2 Pflegezeitgesetz

Wenn ein naher Angehöriger erstmals oder verstärkt gepflegt werden muss, hat der Arbeitnehmer, der die Pflege übernimmt, das Recht, bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben. Eine vorherige Ankündigung ist nicht notwendig. Alle Arbeitnehmer haben auf diese Freistellung ab dem ersten Tag der Beschäftigung einen Rechtsanspruch. Das gilt auch für den 450-Euro-Job.

Freistellung ohne Lohnausgleich

Die Freistellung von der Arbeit ist wie unbezahlter Urlaub, der Arbeitgeber muss kein Gehalt zahlen.

Pflegeunterstützungsgeld

Dennoch stehen die Arbeitnehmer nicht ohne Geld da. Zwar Zahlt nicht der Arbeitgeber, wohl aber die Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen. Sie zahlt an den Beschäftigten, der wegen der Organisation der Pflege kurzzeitig nicht arbeiten kann, ca. 90 Prozent des ausgefallenen Lohns. Das allerdings nur auf Antrag.

Voraussetzungen

Ein Arbeitnehmer, der die kurzzeitige Arbeitsverhinderung aufgrund der Pflegesituation in Anspruch nehmen will, muss diese unverzüglich seinem Arbeitgeber mitteilen. Das muss, wie bei einer eigenen Krankmeldung, in der Regel spätestens morgens bei Arbeitsbeginn telefonisch erfolgen. Die Mitteilung beinhaltet,
– dass man die Freistellung in Anspruch nehmen will
– wie viele Tage man der Arbeit fernbleiben möchte.

Ärztliche Bescheinigung

Der Arbeitgeber kann im Nachgang eine ärztliche Bescheinigung verlangen, in der attestiert wird, dass der nahe Angehörige „voraussichtlich pflegebedürftig“ ist. Und die Freistellung des Beschäftigten notwendig ist, um die Pflege zu organisieren.

Diese Bescheinigung ist auch erforderlich, um das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse zu erhalten.

Kündigungsschutz

Es besteht Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zur Beendigung der Arbeitsverhinderung.

Pflegezeit

Braucht der pflegebedürftige Angehörige für längere Zeit Unterstützung, so ist es oftmals nicht möglich, dass die Pflege neben dem Job durchgeführt wird.

Der pflegende Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, für sechs Monate die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch zu nehmen.

Voraussetzungen

Hierauf besteht ein Rechtsanspruch allerdings nur unter folgenden Voraussetzungen:
– Der nahe Angehörige muss in häuslicher Umgebung gepflegt werden.
– Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte.

Die Pflegezeit kann als Auszeit oder Teilzeit genommen werden. Der ausfallende Lohn wird teilweise durch ein staatliches Darlehen ersetzt. Dieses Darlehen muss beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Hinsichtlich der Darlehenshöhe geht das Amt davon aus, dass ein Beschäftigter 15 Stunden in der Woche arbeitet, auch wenn tatsächlich überhaupt nicht gearbeitet wird.

Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber 10 Tage vorher angekündigt werden. Es ist daher möglich, die Pflegezeit direkt an die 10-tägige kurzzeitige Arbeitsverhinderung (Krisenmanagement) anzuschließen.

Kündigungsschutz

Es besteht ein Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zur Beendigung der Pflegezeit.

Familienpflegezeit

Reichen die sechs Monate Pflegezeit nicht aus, so besteht die Möglichkeit, eine Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen. Das ist eine pflegedingte Arbeitszeitreduzierung.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist:
– Die Arbeitszeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche betragen.
– Der Betrieb muss mehr als 25 Arbeitnehmer beschäftigen.

Auch hier kann der Nettolohnverlust durch ein zinsloses Darlehen teilweise ausgeglichen werden. Hinsichtlich der Darlehenshöhe geht das Amt davon aus, dass ein Beschäftigter 15 Stunden in der Woche arbeitet.

Weitere Voraussetzungen und Grenzen der Pflegezeit

Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten.

Der Angehörige muss mindestens den Pflegegrad 1 zuerkannt erhalten haben.

Die Familienpflegezeit muss 8 Wochen vorher dem Arbeitgeber angekündigt werden. Soll sie sich direkt an die Pflegezeit anschließen, so beträgt die Ankündigungsfrist drei Monate.

Nahe Angehörige

Wer zählt zu den nahen Angehörigen? Nach dem Gesetz sind dies: Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, gleichgeschlechtliche Partner (auch ohne eingetragene Lebenspartnerschaft) Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegersöhne bzw. –töchter, Stiefeltern, Schwäger und Schwägerinnen.

Kündigungsschutz

Es besteht ein gesetzlicher Kündigungsschutz von der Ankündigung bis zur Beendigung der Familienpflegezeit.

Tabelle: Pflegezeit für Arbeitnehmer

Kurzzeitige ArbeitsverhinderungPflegezeitFamilienpflegezeit
AnkündigungsfristOhne10 Arbeitstage8 Wochen (evt. 3 Monate)
BetriebsgrößeKeine VorgabenMehr als 15 ArbeitnehmerMehr als 25 Arbeitnehmer
Welche ArbeitnehmerAlle, auch in Teilzeit oder MinijobAlle, auch in Teilzeit oder MinijobAlle, auch in Teilzeit oder Minijob
Welcher Grad der PflegebedürftigkeitÄrztliches Attest: voraussichtliche PflegebedürftigkeitPflegegrad 1Pflegegrad 1
Welche AngehörigeNahe AngehörigeNahe AngehörigeNahe Angehörige
DauerBis 10 ArbeitstageBis 6 MonateBis 24 Monate
ArbeitszeitKeineKeine oder TeilzeitTeilzeit mit mindestens 15 Stunden pro Woche
Finanzielle EntschädigungPflegeunterstützungsgeldZinsloses DarlehenZinsloses Darlehen
KündigungsschutzJaJaja