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Nicht selten sind der Versicherte der Pflegeversicherung und die Pflegekasse nicht einer Meinung. Das ist häufig der Fall, wenn es um die Pflegeeinstufung geht.
Gegen Bescheide der Pflegekasse ist der Rechtsweg mit Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht gegeben. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse erhoben werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich, aber hilfreich. Wird dem Widerspruch von der Pflegekasse nicht abgeholfen, so kann hiergegen Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Klägers. Die Klage muss innerhalb eines Monats eingelegt werden (Eingang beim Gericht). Sie muss schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts erhoben werden.
Das Sozialgericht entscheidet aufgrund einer mündlichen Verhandlung.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Unter die Gerichtskosten fallen auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, das vom Gericht eingeholt wird. Kosten, die den Parteien entstehen (etwa durch Beauftragung eines Rechtsanwalts) sind hiervon zu unterscheiden. Wer sie tragen muss, ist vom Ausgang des Rechtsstreits abhängig.