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Entsprechend § 12 Pflegeberufegesetz ist es möglich, anderen Ausbildungen oder Teile solcher Ausbildungen im Umfang von bis zu zwei Dritteln auf die Dauer einer Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann anrechnen zu lassen.
Bei der Ausgestaltung der Anrechnungsregelung im Pflegeberufegesetz waren die Vorgaben von Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe c Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG als Voraussetzung der automatischen Berufsanerkennung zu beachten. Folglich kann eine weitergehende Anrechnung insbesondere auch informell oder non-formal erworbener Kompetenzen nicht erfolgen.
Die Ausbildung oder die Ausbildungsteile können nur unter der Voraussetzung angerechnet werden, dass sie erfolgreich abgeschlossen sind. Somit können reine Ausbildungszeiten, die nicht mit einer bestandenen Prüfung oder in vergleichbarer Weise abgeschlossen wurden, nicht anrechnungsmäßig berücksichtigt werden.
Die Vorschrift ermöglicht – insbesondere auch im Falle eines Abbruchs der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes – bereits abgeschlossene Studienleistungen auf eine berufliche Pflegeausbildung anrechnen zu lassen.
Die Anrechnung darf allerdings das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährden.
Eine Besonderheit gilt bei Ausbildungen, die den von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 beschlossenen Mindestanforderungen für Assistenz- und Helferberufe in der Pflege entsprechen. Diese sind nach § 12 Absatz 2 Pflegeberufegesetz auf ein Drittel der Ausbildungsdauer nach § 6 Pflegeberufegesetz anzurechnen.
Eine weitergehende Anrechnung nach Absatz 1 wird durch Absatz 2 nicht ausgeschlossen. Eine weitergehende Anrechnung ist vor allem dann möglich, wenn eine zweijährige Ausbildung gegeben ist, die den von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und der Gesundheitsministerkonferenz 2013 beschlossenen Mindestanforderungen für Assistenz- und Helferberufe in der Pflege entspricht.
Die Anrechnung wird nicht von Amts wegen durchgeführt, sondern erfolgt nur auf Antrag.