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Die Ausbildungsdauer der beruflichen Pflegeausbildung beträgt grundsätzlich drei Jahre, wenn sie in Vollzeit gemacht wird. So beschreibt es § 6 Abs. 1 Pflegeberufegesetz.
Die Dauer von drei Jahren besteht unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung. Das bedeutet, dass sich das Ausbildungsverhältnis in Vollzeitform auch dann über eine Dauer von drei Jahren erstreckt, wenn die staatliche Prüfung aus organisatorischen Gründen früher abgelegt wird. Damit soll sichergestellt sein, dass das Ausbildungsverhältnis auch tatsächlich bis zum Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungszeit andauert.
Man kann die Pflegeausbildung auch in Teilzeitform mit einer Höchstdauer von fünf Jahren zu machen. Die Festlegung einer Höchstdauer der Teilzeitausbildung erschien dem Gesetzgeber notwendig, um sowohl den Auszubildenden als auch der Schule und dem Träger der praktischen Ausbildung zu Beginn der Ausbildung eine zeitliche Perspektive für den Abschluss der Pflegeausbildung zu setzen. Dabei sieht der Gesetzgeber einen Zeitraum von fünf Jahren als angemessen an, weil es im Rahmen einer beruflichen Erstausbildung zumutbar ist, wenn die Hälfte der regulären Arbeitszeit auf die Ausbildung entfällt. Diese zeitliche Beschränkung entspricht vergleichbaren Bestimmungen in anderen Heilberufsgesetzen, wie z.B. im Notfallsanitätergesetz oder dem Psychotherapeutengesetz.
Die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungsdauer aufgrund einer Anrechnung einer anderen Ausbildung oder Teilen einer Ausbildung ist in § 12 Pflegeberufegesetz geregelt.