Ausbildungsvertrag in der Pflege

Der Träger der praktischen Ausbildung und der Auszubildenden schließen einen Ausbildungsvertag. § 16 Pflegeberufegesetz stellt Regelungen zum Abschluss und zum Mindestinhalt des Ausbildungsvertrages auf. Diese ähneln vergleichbaren Regelungen in anderen Heilberufsgesetzen.

§ 16 Absatz 2 Nummer 1 Pflegeberufegesetz sieht unter anderem vor, dass auch der gewählte Vertiefungseinsatz bereits in den Ausbildungsvertrag aufzunehmen ist. Bis zum Beginn des Vertiefungseinsatzes kann dieser allerdings in beiderseitigem Einverständnis geändert werden. Dies wird in Absatz 5 ausdrücklich klargestellt.

Zustimmung der Pflegeschule

Die Pflegeschule trägt nach § 10 Pflegeberufegesetz die Gesamtverantwortung für die Pflegeausbildung. Aus diesem Grunde muss sie entsprechend § 16 Absatz 6 PflBG dem Ausbildungsvertrag zustimmen, damit dieser wirksam werden kann.

Pflichten des Auszubildenden

Die Pflichten des Auszubildenden im Rahmen der Pflegeausbildung sind in § 17 PflBG niedergelegt.

Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung

§ 18 PflBG beinhaltet die Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung.

Ausbildungsmittel kostenlos

Entsprechend § 18 Absatz 1 PflBG muss der Träger der praktischen Ausbildung durch eine angemessene und zweckmäßige Strukturierung der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsplans die Erreichung des Ausbildungsziels in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit sicherstellen und dem Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung stellen. Dazu gehören ausdrücklich auch die Ausbildungsmittel, die zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind.

Freistellungen für Prüfungen

Der Träger der praktischen Ausbildung hat den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Die Freistellung beinhaltet auch eventuelle Reise- und Wegezeiten. Zudem hat der Träger dem Ausbildungscharakter entsprechend auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

Auszubildender ist nicht nur Arbeitskraft

Durch die Schutzvorschrift in Absatz 2 wird zugunsten des Auszubildenden sichergestellt, dass diesem nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und deren Ausbildungsstand sowie deren physischen und psychischen Kräften entsprechen. Dadurch wird verhindert, dass der Auszubildende lediglich als billige Arbeitskraft eingesetzt wird.