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§ 11 Pflegeberufegesetz enthält die Zugangsvoraussetzungen zur beruflichen Pflegeausbildung.
Um Zugang zur Pflegeausbildung zu erhalten, ist ein mittlerer Schulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Abschluss erforderlich – wie dies auch für die überkommenen Pflegeberufe Altenpfleger und Krankenpfleger erforderlich war.
Bewerber mit einem Hauptschulabschluss oder einem als gleichwertig anerkannten Abschluss werden zur Pflegeausbildung nur zugelassen, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 a bis d Pflegeberufegesetz erfüllt ist.
Hierzu zählt insbesondere der erfolgreiche Abschluss einer landesrechtlich geregelten Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer, die den von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 beschlossenen Mindestanforderungen entspricht.
Durch diese Regelung ist ein Übergang von den Assistenz- und Helferberufen in die dreijährige Fachkraftausbildung nach dem Pflegeberufegesetz möglich.
Der Zugang zur Pflegefachkraftausbildung über den Hauptschulabschluss und eine landesrechtlich geregelte einjährige Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder der Altenpflegehilfe, die nicht den beschlossenen Mindestanforderungen der ASMK und GMK entspricht, ist dann möglich, wenn diese bis zu einem Stichtag, dem 1. Januar 2020, begonnen wurde.
Eine berufliche Pflegeausbildung nach diesem Pflegeberufegesetz kann auch anfangen, wer zusätzlich zum Hauptschulabschluss über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer verfügt.
Darüber hinaus wird der Zugang zur neuen Pflegeausbildung über eine erfolgreich abgeschlossene sonstige zehnjährige Schulbildung ermöglicht. Hierunter fällt sowohl eine abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert als auch eine andere abgeschlossene zehnjährige allgemeine Schulbildung. Diese Regelung entspricht den bisherigen befristeten Öffnungsklauseln nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz.
Zusätzlich zum schulischen Abschluss müssen die Bewerber für eine Pflegeausbildung weitere Zugangsvoraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen nach § 2 Nummer 2 bis 4 Pflegeberufegesetz finden entsprechende Anwendung:
Der Bewerber darf nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausbildung ungeeignet oder unzuverlässig sein und muss über die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die für die Ausbildung geforderten Sprachkenntnisse sind auf einem niedrigeren Niveau anzusetzen als die für die Ausübung des Berufs nach § 2 Nummer 4 geforderten Kenntnisse.
Dass keine gesundheitlichen Aspekte der Ausbildung entgegenstehen, kann der Bewerber über eine ärztliche Untersuchung, die Zuverlässigkeit über die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und die Kenntnisse der deutschen Sprache über ein Sprachzertifikat nachweisen.