Das Ziel der Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz

Gesetzlicher Auftrag

Das Ausbildungsziel der neuen fachschulisch beruflichen Pflegeausbildung ist in § 5 Pflegeberufegesetz niedergelegt. Diese Vorschrift normiert also den staatlichen Ausbildungsauftrag sowohl für die Pflegeschulen als auch für den Träger der praktischen Ausbildung sowie die sonstigen an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen.

Weil der Ausbildungsauftrag kraft Gesetzes gegeben ist, ist er automatisch Gegenstand eines jeden Schulverhältnisses und Ausbildungsvertrags, der zwischen dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung geschlossen wird.

Hieraus kann wiederum abgeleitet werden, dass die Pflegeschule, der Träger der praktischen Ausbildung und die sonstigen an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen verpflichtet sind, den Ausbildungsauftrag nach den Vorgaben des Gesetzes und der auf § 56 Pflegeberufegesetz basierenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zu erfüllen.

Zielvorgaben

Das Ziel der Pflegeausbildung ist, den Auszubildenden die Kompetenzen zu vermitteln, die für die selbstständige und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlich sind. Das Pflegeberufegesetz hat die Trennung der Ausbildungsziele nach Altersgruppen in den bisherigen Ausbildungen nach dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz beendet.

Entsprechend § 5 Absatz 2 Pflegeberufegesetz sind den Auszubildenden die Kompetenzen zu vermitteln,
– präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen
– zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung und Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen durchzuführen,
– Menschen mit Pflegebedarfen zu beraten und
– in allen Lebensphasen zu begleiten, insbesondere auch in der Phase des Sterbens.

Die in der Ausbildung zu entwickelnden Kompetenzen umfassen die erforderlichen fachlichen als auch personalen Kompetenzen.

Hierzu gehören auch die erforderlichen methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen sowie Lernkompetenzen und die Fähigkeit zum Wissenstransfer.

Die Auszubildenden werden darüber hinaus befähigt, sich im Sinne des lebenslangen Lernens persönlich und fachlich fortzubilden und weiterzuentwickeln.

Charkteristischen Aufgaben des Pflegeberufs

Am Ende der Pflegeausbildung sollen die Auszubildenden befähigt sein, die vielfältigen Aufgaben des Pflegeberufs sicher zu übernehmen. § 5 Absatz 3 Pflegeberufegesetz macht in einer umfassenden, aber nicht abschließenden Aufzählung die charakteristischen Aufgaben des Pflegeberufs und die Fähigkeiten, die zu ihrer ordnungsgemäßen Erfüllung in der Ausbildung nach diesem Gesetz zu entwickeln sind, deutlich.

Unterscheidung zwischen selbständig und eigenständig

Das Gesetz unterschiedet zwischen
– Aufgaben, die eine Pflegefachkraft selbstständig ausführt,
– ärztlich angeordnete Maßnahmen, die die Pflegefachkraft eigenständig durchführt sowie
– die interdisziplinäre Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen.

Bei Verwendung der Begriffe “selbstständig” oder “eigenständig” wurde auf die Erläuterungen zu den Begrifflichkeiten des Deutschen Qualifikationsrahmen (vgl. DQR-Handbuch Stand 1.8.2013, Glossar) abgestellt.

Selbständigkeit

Der Begriff der Selbstständigkeit beinhaltet danach insbesondere auch das Element des Tätigwerdens in eigener Verantwortung.

Eigenständigkeit

Der Begriff der Eigenständigkeit beinhaltet hingegen den Fall des Tätigwerdens auf fremde (ärztliche) Anordnung. Übernahme- und Durchführungsverantwortung verbleiben unabhängig davon immer bei der Pflegefachfrau bzw. dem Pflegefachmann.

Die Ausbildungszielbeschreibung umfasst die Mindestanforderungen an die Ausbildung und hebt dabei in Nummer 1 die Kernbereiche der beruflichen Aufgaben hervor. Diese Mindestanforderungen sind durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf Grundlage von § 56 Pflegeberufegesetz zu konkretisieren.

Aufwertung des Berufsstandes Pflege

Durch die berufliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz möchte der Gesetzgebar auch eine Aufwertung des Berufsstandes Pflege und eine stärkere gesellschaftliche Wertschätzung der Pflegetätigkeit erreichen.

Der Gesetzgeber wollte, dass bereits in der Ausbildung ein professionelles, ethisch fundiertes Pflegeverständnis und insbesondere ein berufliches Selbstverständnis entwickelt wird, damit sich die Pflegefachkräfte selbstbewusst neben anderen Gesundheitsfachberufen inklusive der Ärzteschaft als Berufsgruppe positionieren können.