Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

Das Pflegeberufegesetz regelt auch die Probezeit, die Kündigung und die Beendigung des Pflege-Ausbildungsverhältnisses.

Probezeit

§ 20 PflBG enthält eine besondere Regelung der Probezeit – der besonderen Struktur der Ausbildung entsprechend. Sie wird auf sechs Monate festgelegt. Sollte sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergeben, so gilt die tarifvertragliche Regelung.

Ende des Ausbildungsverhältnisses

§ 21 PflBG enthält Bestimmungen zum Ende des Ausbildungsverhältnisses und zum Verfahren bei Nichtbestehen der Prüfung. In Absatz 1 wird dabei klar gestellt, dass die Ausbildungszeit in jedem Fall erst nach Ablauf der dreijährigen Ausbildungszeit endet, selbst wenn die Prüfung vorher abgelegt sein sollte.

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 22 PflBG beinhaltet die üblichen Bestimmungen für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen.

Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis

§ 23 PflBG enthält eine Schutzvorschrift zugunsten der Auszubildenden in der Pflege, die an § 625 BGB angelehnt ist.