§ 12 Pflegeberufegesetz (PflBG)
Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine an-dere erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Dauer einer Ausbildung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 anrechnen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden.
(2) Ausbildungen, die die von der Arbeits- und Sozi-alministerkonferenz 2012und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllen,sind auf Antrag auf ein Drittel der Dauer der Ausbildungnach § 6 Absatz 1 Satz 1 anzurechnen.