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§ 33 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Aufbringung des Finanzierungsbedarfs

(1) Der nach § 32 ermittelte Finanzierungsbedarf wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen und Zahlungen nach § 26 Absatz 3 nach folgenden Anteilen aufgebracht:
1. 57,2380 vom Hundert durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1,
2. 30,2174 vom Hundert durch Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3,
3. 8,9446 vom Hundert durch das Land und
4. 3,6 vom Hundert durch Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung, wobei die private Pflege-Pflichtversicherung der sozialen Pflegeversicherung 10 vom Hundert ihrer Direktzahlung erstattet.

(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden als monatlicher Teilbetrag an die zuständige Stelle abgeführt. Soweit einer zur Zahlung eines Umlagebetrages verpflichteten Einrichtung infolge der praktischen Ausbildung eine Ausgleichszuweisung nach § 34 zusteht, kann die zuständige Stelle die Beträge miteinander verrechnen.

(3) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 zu zahlende Anteil kann als Teilbetrag des Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall nach § 17a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz oder als eigenständiger Ausbildungszuschlag je voll- und teilstationärem Fall aufgebracht werden. Vereinbart wird die Höhe des Zuschlags oder des Teilbetrages durch die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Die Vertragsparteien teilen der zuständigen Stelle gemeinsam die Höhe des vereinbarten Zuschlags oder des Teilbetrages mit, die diesen Zuschlag als Umlagebetrag gegenüber den Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 festsetzt.

(4) Der von den Trägern der Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 zu zahlende Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 wird über Ausbildungszuschläge aufgebracht. Die zuständige Stelle setzt gegenüber jeder Einrichtung den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag fest. Dafür wird der Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 auf die Sektoren “voll- und teilstationär” und “ambulant” im Verhältnis der in diesen Sektoren beschäftigten Pflegefachkräfte aufgeschlüsselt. Einzelheiten zu dem Verfahren werden durch eine Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 festgelegt. Die Länder können ergänzende Regelungen erlassen.

(5) Die Zahlungen nach Absatz 1 Nummern 3 und 4 erfolgen je Finanzierungszeitraum als Einmalzahlung zwei Monate vor Fälligkeit der ersten Ausgleichszahlung. Die Direktzahlung der sozialen Pflegeversicherung sowie die Erstattung der privaten Pflegepflichtversicherung nach Absatz 1 Nummer 4 werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds nach § 65 Elftes Buch Sozialgesetzbuch oder an den Ausgleichsfonds erbracht. § 45c Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(6) Die in § 30 Absatz 1 Satz 1 genannten Beteiligten auf Landesebene vereinbaren die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit der Einzahlung der Finanzierungsmittel und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen. Hierzu gehören insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Einzahlungen, die mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 36 auf Antrag eines Beteiligten.

(7) Gegen den Festsetzungs- und Zahlungsbescheid der zuständigen Stelle nach den Absätzen 3 und 4 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erstmals 2023, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung des Prozentsatzes der Direktzahlung der sozialenPflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 4. Die Bundesregierung legt den gesetzgebenden Körperschaftendes Bundes einen Bericht über das Ergebnis und die tragenden Gründe vor. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nach Vorlage des Berichts unter Berücksichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes den Prozentsatz nach Ab-satz 1 Nummer 4 zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen und
2. bei Anpassung des Prozentsatzes nach Absatz 1Nummer 4 auch den Prozentsatz nach Absatz 1 Nummer 2 anzupassen, so dass die Summe der Prozentsätze nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 unverändert bleibt. Rechtsverordnungen nach Satz 3 sind dem Bundestagzuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung anden Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang derRechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet.