§ 45 Pflegeberufegesetz (PflBG)
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Rechte und Pflichten
Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 58 Absatz 1 oder Absatz 2.