§ 55 Pflegeberufegesetz (PflBG)
Statistik
(1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit werden ermächtigt, für Zwecke dieses Gesetzes, gemeinsam durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über diebei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 zur Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 Abschnitt 3, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1, vorliegenden Daten als Bundesstatistik anzuordnen. Die Statistik kann folgende Sachverhalte umfassen:
1. die Träger der praktischen Ausbildung, die weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen sowie die Pflegeschulen,
2. die in der Ausbildung befindlichen Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beginn und Ende der Ausbildung, Grund der Beendigung der Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung,
3. die Ausbildungsvergütungen.
Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder.
(2) Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von Absatz 1 nicht erfasste Erhebungen über Sachverhalte des Pflege- oder Gesundheitswesen als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt.