57-bussgeldvorschriften

§ 57 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1, § 58 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Berufsbezeichnung führt,
2. entgegen § 4 Absatz 1, auchinVerbindung mit § 58 Absatz 3, als selbstständig erwerbstätige Personeine dort genannte Aufgabe durchführt,
3. entgegen § 4 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 3, einer dort genannten Person eine dort genannte Aufgabe zur Durchführung gegenüber Dritten überträgt oder die Durchführung der Aufgabe durch diese Person gegenüber Dritten duldet.