63-nichtanwendung-berufsbildungsgesetz

§ 63 Pflegeberufegesetz (PflBG)

Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz, soweit nicht die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung nach § 53 Absatz 5 Satz 1 und § 54 in Verbindung mit § 90 Absatz 3a des Berufsbildungsgesetzes betroffen sind, keine Anwendung.