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Leistungen aus der Pflegeversicherung setzen die Feststellung einer Pflegestufe voraus, die den Umfang der Pflegebedürftigkeit definiert.
Achtung: Ab dem 1. Januar 2017 wird es einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit geben und die drei Pflegestufen werden in fünf Pflegegrade überführt. Durch das System der Pflegegrade kann dann dem individuellen Unterstützungsbedarf aller Pflegebedürftiger besser Rechnung getragen werden. Neben körperlichen Einschränkungen werden auch Einschränkungen einbezogen, die etwa bei Demenzkranken gegeben sind (eingeschränkte Alltagskompetenz).
Informieren Sie sich schon jetzt: Die fünf Pflegerade
Die Stufen der Pflegebedürftigkeit wurden in § 15 SGB XI alte Fassung umschrieben.
Die Leistungen der Pflegeversicherung richteten sich allein nach dem Umfang des Hilfebedarfs bei den in § 14 SGB XI a.F. genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens. Keine Rolle spielte die Art und Schwere einer Krankheit oder Behinderung. Dementsprechend wurden die Pflegebedürftigen einer von drei Pflegestufen zugewiesen.
In § 15 SGB XI a.F. wurden diese 3 Pflegestufen wie folgt definiert:
Abs. 1: Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz sind pflegebedürftige Personen (§ 14) einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Abs. 2 a.F.: Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Eine entscheidene Rolle spielte auch der Zeitaufwand, der für die Durchführung der notwendigen Pflegeleistung aufgewendet werden musste:
Abs. 3 a.F.: Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, muß wöchentlich im Tagesdurchschnitt
– in der Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,
– in der Pflegestufe II mindestens drei Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen,
– in der Pflegestufe III mindestens fünf Stunden betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen.
Pflegebedürftige, denen die Pflegestufe III zugewiesen wurde, konnten im Einzelfall einen Anspruch auf eine Härtefallregelung nach § 36 Abs. 4 SGB XI a.F. haben, wenn die Grundpflege auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam und zeitgleich erbracht werden konnte, oder die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung und Mobilität mindestens sieben Stunden täglich und davon wenigstens zwei Stunden in der Nacht erforderlich war.
Diese Härtefallanerkennung setzte immer die Einschaltung eines professionellen Pflegedienstes voraus, denn es handelte sich dabei nicht um eine weitere Pflegestufe, sondern um eine Sonderform der Pflegesachleistung.
Probleme ergaben sich bei diesen Menschen deshalb, weil die Vorschriften der Pflegeversicherung vom Leitbild eines körperlich pflegebedürftigen Menschen ausgingen. Der Hilfebedarf der Menschen, die eine Lebensbegleitung, eine Hilfe bei der Bewältigung des täglichen Lebens (Unterstützung, Beaufsichtigung, Kontrolle) bedürfen und keine körperliche Pflege, wurde nicht berücksichtigt. Für die Frage der Pflegebedürftigkeit war ausschließlich der Hilfebedarf bei der im Gesetz ausdrücklich genannten Verrichtungen maßgebend.
Allerdings war der Bedarf an Anleitung und Beaufsichtigung bei den im Gesetz genannten Verrichtungend des täglichen Lebens (sog. aktivierende Pflege) der Hilfe durch Übernahme oder Unterstützung durch eine Pflegeperson gleichgestellt.
Anleitung war notwendig, wenn der Ablauf der einzelnen Handlungsschritte gelenkt oder demonstriert werden musste.
Beaufsichtigung war erforderlich, wenn andernfalls die Sicherheit der Durchführung des konkreten Handlungsablaufs oder die Durchführung an sich nicht gewährleistet wäre.
Hierzu ein Auszug aus den Begutachtungsrichtlinien zum Thema der aktivierenden Pflege:
“Unter der aktivierenden Pflege ist eine Pflegepraxis zu verstehen, die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Patienten fördert. Diese berücksichtigt ständige die Ressourcen des Patienten, so dass dieser uner Beaufsichtigung bzw. Anleitung selbst aktiv sein kann. Sie hat die Erhaltung bzw. Wiedergewinnung der Selbständigkeit des zu pflegenden Menschen im Rahmen des medizinisch und pfegerisch Notwendigen zum Ziel.”
“Sie soll dem/der Pflegebedürftigen helfen, trotz seines Hilfebedarfs eine möglichst weitgehende SElbständigkeit im täglichen Leben zu fördern, zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dabei ist insbesonder anzustreben, vorhanden Selbstversorgungsstrukturen zu erhalten und solche, die verloren gegangen sind, zu reaktivieren, bei der Leistungserbringung die Kommunikation zu verbessern und dass geistig und seelisch behinderte, spychisch kranke und geistig verwirrte Menschen sich in ihrer Umgebung und auch zeitlich zurecht finden.”