Pflegeversicherungsgesetz: § 15 SGB XI

§ 15 SGB XI: Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

(1) Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.

(2) Das Begutachtungsinstrument ist in sechs Module gegliedert, die den sechs Bereichen in § 14 Absatz 2 entsprechen. In jedem Modul sind für die in den Bereichen genannten Kriterien die in Anlage 1 dargestellten Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden in Bezug auf die einzelnen Kriterien pflegefachlich fundierte Einzelpunkte zugeordnet, die aus Anlage 1 ersichtlich sind. In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen aus Einzelpunkten nach den in Anlage 2 festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
1. Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
5. Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Jedem Punktbereich in einem Modul werden unter Berücksichtigung der in ihm zum Ausdruck kommenden Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie der folgenden Gewichtung der Module die in Anlage 2 festgelegten, gewichteten Punkte zugeordnet. Die Module des Begutachtungsinstruments werden wie folgt gewichtet:
1. Mobilität mit 10 Prozent,
2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen mit 15 Prozent,
3. Selbstversorgung mit 40 Prozent,
4. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen mit 20 Prozent,
5. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte mit 15 Prozent.

(3) Zur Ermittlung des Pflegegrades sind die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte in jedem Modul zu addieren und dem in Anlage 1 festgelegten Punktbereich sowie den sich daraus ergebenden gewichteten Punkten zuzuordnen. Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht. Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade einzuordnen:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
4. ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
5. ab 90 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

(4) Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen konkretisiert in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die pflegefachlich begründeten Voraussetzungen für solche besonderen Bedarfskonstellationen.

(5) Bei der Begutachtung sind auch solche Kriterien zu berücksichtigen, die zu einem Hilfebedarf führen, für den Leistungen des Fünften Buches vorgesehen sind. Dies gilt auch für krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen. Krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen sind Maßnahmen der Behandlungspflege, bei denen der behandlungspflegerische Hilfebedarf aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer untrennbarer Bestandteil einer pflegerischen Maßnahme in den in § 14 Absatz 2 genannten sechs Bereichen ist oder mit einer solchen notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang steht.

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:
1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Anlage 1 zu § 15: Einzelpunkte der Module 1 bis 6; Bildung der Summer der Einzelpunkte in jedem Modul

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität

ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig
1.1Positionswechsel im Bett0123
1.2Halten einer stabilen Sitzposition0123
1.3Umsetzen0123
1.4Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs0123
1.5Treppensteigen0123

Das Modul umfasst fünf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden:

selbständig0 Punkte
überwiegend selbständig1 Punkt
überwiegend unselbständig2 Punkte
unselbständig3 Punkte

Modul 2: Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten

ZifferKriterienFähigkeit vorhanden / unbeeinträchtigtFähigkeit größtenteils vorhandenFähigkeit in geringem Maße vorhandenFähigkeit nicht vorhanden
2.1Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld0123
2.2Örtliche Orientierung0123
2.3Zeitliche Orientierung0123
2.4Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen0123
2.5Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen0123
2.6Treffen von Entscheidungen im Alltag0123
2.7Verstehen von Sachverhalten und Informationen0123
2.8Erkennen von Risiken und Gefahren0123
2.9Mitteilen von elementaren Bedürfnissen0123
2.10Verstehen von Aufforderungen0123
2.11Beteiligen an einem Gespräch0123

Das Modul umfasst elf Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden:

Die Fähigkeit ist

vorhanden / unbeeinträchtigt0 Punkte
größtenteils vorhanden1 Punkt
in geringem Maße vorhanden2 Punkte
nicht vorhanden3 Punkte

Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

ZifferKriteriennie oder seltenseltenhäufigtäglich
3.1Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten0123
3.2Nächtliche Unruhe0123
3.3Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten0123
3.4Beschädigen von Gegenständen0123
3.5Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen0123
3.6Verbale Aggression0123
3.7Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten0123
3.8Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen0123
3.9Wahnvorstellungen0123
3.10Ängste0123
3.11Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage0123
3.12Sozial inadäquate Verhaltensweisen0123
3.13Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen0123

Mit diesem Modul wird die Häufigkeit des Auftretens von bestimmten Verhaltensweisen bzw. von psychischen Problemlagen erfasst und in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet:

nie oder selten0 Punkte
selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen)1 Punkt
häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich)3 Punkte
täglich5 Punkte

Modul 4: Einzelpunkte im Bereich Selbstversorgung

ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig
4.1Waschen des vorderen Oberkörpers0123
4.2Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege / Prothesenreinigung, Rasieren)0123
4.3Waschen des Intimbereichs0123
4.4Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare0123
4.5An- und Auskleiden des Oberkörpers0123
4.6An- und Auskleiden des Unterkörpers0123
4.7Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken0123
4.8Essen0123
4.9Trinken0123
4.10Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls0123
4.11Bewältigung der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma0123
4.12Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma0123

Das Modul umfasst zwölf Kriterien:

Die Ausprägungen der Kriterien 4.1 bis 4.7, 4.11 und 4.12 werden in den folgenden Kategorien mit den

selbständig0 Punkte
überwiegend selbständig1 Punkt
überwiegend unselbständig2 Punkte
unselbständig3 Punkte

Die Ausprägungen des Kriteriums 4.8 werden wegen seiner besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet:

selbständig0 Punkte
überwiegend selbständig1 Punkt
überwiegend unselbständig2 Punkte
unselbständig3 Punkte

Die Ausprägungen der Kriterien 4.9 und 4.10 werden wegen ihrer besonderen Bedeutung für die pflegerische Versorgung in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten stärker gewertet:

selbständig0 Punkte
überwiegend selbständig1 Punkt
überwiegend unselbständig2 Punkte
unselbständig3 Punkte

Die Punkte der Kriterien 4.11 und 4.12 gehen in die Berechnungen nur ein, wenn überwiegend inkontinent oder komplett inkontinent angegeben ist oder eine künstliche Ableitung von Stuhl bzw. Harn erfolgt.

Besonderheiten bei Kindern

Bei Kindern im Alter bis 18 Monate werden die Kriterien 4.1 bis 4.12 durch das Kriterium 4.K ersetzt:

4.K
Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme die einen außergewöhnlichen pflegeintensiven Hilfebedarf im Bereich der Ernährung auslösen
20 Punkte

Besonderheiten bei Sondenernährung

Bei Sondenernährung ergeben sich die Punkte in Abhängigkeit vom Anteil der Sondenernährung an der Nahrungsaufnahme in den folgenden Kategorien:

nur gelegentlich bzw. nicht täglich Zufuhr von Sondennahrung:0 Punkte
ein- bis dreimal täglich Sondennahrung und täglich oral Nahrung:5 Punkte
mindestens viermal täglich Sondennahrung und täglich oral Nahrung:9 Punkte
ausschließlich oder nahezu ausschließlich Sondennahrung:12 Punkte

Sind bei der Sondenernährung keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten feststellbar, werden keine Punkte vergeben.

Besonderheiten bei parenteraler Ernährung

Bei parenteraler Ernährung ergeben sich die Punkte in Abhängigkeit vom Anteil der parenteralen Ernährung an der Nahrungsaufnahme:

Teilweise:5 Punkte
Vollständig:12 Punkte

Sind bei der parenteralen Ernährung keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten feststellbar, werden keine Punkte vergeben.

Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

ZifferKriterienentfällt oder selbständigHäufigkeit der Hilfe (Anzahl): täglichwöchentlichmonatlich
 in Bezug auf    
5.1Medikation0   
5.2Injektionen (subcutan oder intramuskulär)0   
5.3Versorgung intravenöser Zugänge (Port)0   
5.4Absaugen und Sauerstoffgabe0   
5.5Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen0   
5.6Messung und Deutung von Körperzuständen0   
5.7Körpernahe Hilfsmittel0   
Summer aller Häufigkeiten der Kriterien 5.1 bis 5.7     
  entfällt oder seltener als einmal täglichein- bis dreimal täglichvier- bis achtmal täglichmehr als achtmal täglich
 Einzelpunkte0123

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.8 bis 5.11

ZifferKriterienentfällt oder selbständigHäufigkeit der Hilfe (Anzahl): täglichwöchentlichmonatlich
 in Bezug auf    
5.8Verbandswechsel und Wundversorgung0   
5.9Versorgung mit Stoma0   
5.10Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmitteln0   
5.11Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung0   
Summer aller Häufigkeiten der Kriterien 5.1 bis 5.7     
  entfällt oder seltener als einmal wöchentlichein- bis mehrmals wöchentlichein- bis zweimal täglichmindestens dreimal täglich
 Einzelpunkte0123

Einzelpunkte für die Kriterien der Ziffern 5.12 bis 5.K

ZifferKriterienentfällt oder selbständigtäglichwöchentliche Häufigkeit multipliziert mitmonatliche Häufigkeit multipliziert mit
 in Bezug auf    
5.12Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung0608,62
5.13Arztbesuche0 4,31
5.14Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)0 4,31
5.15Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)0 8,62
5.kBesuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern0 4,31

Einzelpunkte für das Kriterium der Ziffer 5.16

ZifferKriterienentfällt oder selbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig
5.16Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften0123

Erläuterungen zur Modulbewertung im Modul 5

Für jedes der Kriterien 5.1 bis 5.K wird zunächst die Häufigkeit ermittelt, mit der die betreffenden Maßnahmen durchgeführt werden (Maßnahmen/Kriterien pro Monat). Berücksichtigt werden nur die Maßnahmen, die vom Versicherten nicht selbständig durchgeführt werden können.

Die Zahl der Maßnahmen wird summiert (z. B: dreimal Medikamentengabe und einmal Blutzuckermessen pro Tag entspricht vier Maßnahmen pro Tag oder 120 Maßnahmen monatlich). Diese Häufigkeit wird umgerechnet in einen Durchschnittswert (z. B. pro Tag, pro Woche, pro Monat). Danach gelten in den folgenden Kategorien die nachstehenden Punkte:

für die Kriterien 5.1 bis 5.7:

Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen:

seltener als einmal täglich:0 Punkte
ein- bis dreimal täglich:1 Punkt
vier- bis achtmal täglich:2 Punkte
mehr als achtmal täglich:3 Punkte

für die Kriterien 5.8 bis 5.11:

Durchschnittliche Häufigkeit der Maßnahmen:

seltener als einmal pro Woche:0 Punkte
ein- oder mehrmals wöchentlich:1 Punkt
ein- bis zweimal täglich:2 Punkte
mindestens dreimal täglich:3 Punkte

für die Kriterien 5.12 bis 5.15 und 5.K:

Betrachtet wird hier ein Zeitraum von einem Monat. Eine Maßnahme innerhalb dieses Zeitraums wird mit einem Punkt gewertet. Findet eine Maßnahme regelmäßig wöchentlich statt, wird sie entsprechend mit 4,3 Punkten gewertet. Handelt es sich um besonders zeitaufwändige Besuche bei Ärzten oder Einrichtungen oder um zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, werden sie doppelt gewertet (8,6 bzw. 2).

Die Werte der Kriterien 5.12 bis 5.15 – bei Kindern bis 5.K – werden addiert

.

SummeEinzelpunkte
0 bis unter 4,30
4,3 bis unter 8,61
8,6 bis unter 12,92
12,9 bis unter 603
606
  

Modul 6: Einzelpunkte im Bereich der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

ZifferKriterienselbständigüberwiegend selbständigüberwiegend unselbständigunselbständig
6.1Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen0123
6.2Ruhen und Schlafen0123
6.3Sichbeschäftigen0123
6.4Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen0123
6.5Interktion mit Personen im direkten Kontakt0123
6.6Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds0123

Das Modul umfasst sechs Kriterien, deren Ausprägungen in den folgenden Kategorien mit den nachstehenden Punkten gewertet werden:

selbständig0 Punkte
überwiegend selbständig1 Punkt
überwiegend unselbständig2 Punkte
unselbständig3 Punkte

Anlage 2 (zu § 15) Bewertungssystematik (Summe der Punkte und gewichtete Punkte) Schweregrad der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten im Modul

ModuleGewichtung0
keine

Geringe

Erhebliche

Schwere

Schwerste
1 Mobilität10 %0 – 12 – 34 – 56 – 910 – 15Summe der Punkte im Modul 1
02,557,510Gewichtete Punkte im Modul 1
2 Kognitive und kommunikative Fähigkeiten15 %0 – 12 – 56 – 1011 – 1617 – 23Summe der Punkte im Modul 2
3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen01 – 23 – 45 – 67 – 65Summe der Punkte im Modul 3
Höchster WErt aus Modul 2 oder Modul 303,757,511,2515Gewichtete Punkte für die Module 2 und 3
        
4 Selbstversorgung40 %0 – 23 – 78 – 1819 – 3637 – 60Summe der Punkte im Modul 4
010203040Gewichtete Punkte im Modul 4
5 Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen20 %012 – 34 – 56 – 15Summe der Punkte im Modul 5
05101520Gewichtete Punkte im Modul 5
6 Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakt15 %01 – 34 – 67 – 1112 – 18Summe de rPunkte im Modul 6
03,757,511,25615Gewichtete Punkte im Modul 6
7 Außerhäusliche Aktivitäten Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.
8 Haushaltsführung 

(Quelle: Bt-Ds 18/5926)