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Auch wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, bleibt er ein sich selbst bestimmender Mensch. Er kann selbst darüber entscheiden, von wem und in welchem Rahmen er gepflegt werden will. Ihm obliegt die Entscheidung, ob er zu Hause von Angehörigen und Freunden, von einem professionellen Pflegedienst oder in einer stationären Einrichtung gepflegt werden will.
Wird der Pflegebedürftige zu Hause von einem Angehörigen oder einer anderen ehrenamtlich tätigen Pflegeperson versorgt, so hat er einen Anspruch auf Pflegegeld. Dieser Anspruch besteht gegenüber der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse.
Nachfolgend stellen wir dar, wie hoch der Anspruch auf Pflegegeld im jeweiligen Pflegegrad ist, wann ein Versicherter nur befristet oder anteilig Pflegegeld bekommt und welche Pflegekosten er steuerlich absetzen kann.
Die große Mehrzahl der Pflegebedürftigen wird von ihren Angehörigen in der eigenen Wohnung gepflegt und betreut.
Sie haben einen Anspruch auf Pflegegeld von der Pflegeversicherung. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad.
Die Pflegekasse zahlt also abhängig vom Pflegegrad ein Pflegegeld zwischen 125 Euro und 901 Euro monatlich an die Pflegebedürftigen. Diese geben das Geld meist an die Pflegepersonen weiter. Zwingend ist dies jedoch nicht.
Um sicherzustellen, dass die alleinige Pflege durch Angehörige nicht zu einer Fehlversorgung der Pflegebedürftigen führt, müssen sich die Bezieher von Pflegegeld einmal im Vierteljahr oder im halbjährlich (abhängig vom Pflegegrad) zu Hause von fachkundigen Pflegekräften beraten lassen. Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen. Wer das Beratungsangebot nicht nutzt, muss mit einer Kürzung oder Streichung des Pflegegeldes rechnen.
§ 37 Abs. 1 SGB XI statuiert, dass Pflegebedürftige anstelle der Pflegesachleistung auch Pflegegeld beantragen können. Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus gezahlt und beträgt:
Tabelle Pflegegeld
Pflegegrad 1 | (125 Euro Entlastungsbetrag) |
Pflegegrad 2 | 316 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro |
Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegegeld als Leistung der Pflegekassen ist, dass der Versicherte einen Pflegegrad zugesprochen erhalten hat und die häusliche Pflege ausschließlich durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen durchgeführt wird. Die Pflegepersonen dürfen also nicht erwerbsmäßig tätig sein. Das Pflegegeld wird monatlich an den Pflegeversicherten gezahlt.
Der Anspruch auf Pflegegeld besteht erst dann, wenn der Versicherte von der Pflegekasse als pflegebedürftig anerkannt worden ist und einen Pflegegrad zugesprochen erhalten hat. Versicherte müssen hierzu bei ihrer Pflegekasse (ihrer Krankenkasse) einen Antrag auf einen Pflegegrad stellen, um begutachtet zu werden und Leistungen zuerkannt zu bekommen. Zunächst genügt ein formloser Antrag. Die Antragsformulare kann man bei den meisten Pflegekassen auf ihrer Internet-Seite herunterladen. Die Pflegekassen sind immer der Krankenkasse des Versicherten angeschlossen.
Der Pflegebedürftige darf als Leistungsempfänger frei entscheiden, was er mit dem Pflegegeld macht. Er kann es nach seinen Vorstellungen für den Aufwand oder das Engagement von pflegenden Angehörige oder Freunden bei ihrer häuslichen Pflege und Betreuung einsetzen.
Als pflegebedürftig anerkannt werden Hilfsbedürftige erst, wenn ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) (bzw. andere Gutachter oder Gutachter der Medicproof GmbH bei privat Pflegeversicherten) einen Pflegegrad attestiert haben und die Pflegekasse das Pflegegeld genehmigt hat.
Beispiel für die Bewilligung von Pflegegeld:
Der Gutachter des MDK hat den Pflegegrad 2 festgestellt. Weitere Voraussetzung für die Zahlung von Pflegegeld ist, dass der Versicherte voraussichtlich mindestens ein halbes Jahr lang in erheblichem oder höherem Maße auf die Hilfen anderer angewiesen ist.
Der Pflegebedürftige erhält Pflegegeld, wenn er die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellt. Dies geschieht durch eine Pflegeperson. Gem. § 19 SGB XI ist Pflegeperson eine Person, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, z.B. Familienangehörige, Nachbarn, sonstige ehrenamtliche Personen.
Die Pflege muss tatsächlich erbracht werden. Der Medizinische Dienst hat bei der Begutachtung festzustellen, ob die Pflege durch eine Pflegeperson sicher gestellt werden kann.
Das Pflegegeld kann vom Pflegebedürftigen frei verwendet werden. Er muss es nicht an die Pflegeperson zahlen. Er muss allerdings die Pflege entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung selbst sicherstellen und dies dürfte i.d.R. nur gegeben sein, wenn das Pflegegeld (überwiegend) der Pflegeperson, die die Pflege leistet, zugute kommt. Das Pflegegeld muss also kausal für die Pflegebereitschaft der Pflegeperson sein.
§ 13 Abs. 5 SGB XI bestimmt, dass die Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen des Pflegebedürftigen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängen, nicht berücksichtigt werden.
Bei Bezug von Pflegegeld ist der Pflegebedürftige verpflichtet, sich in regelmäßigen Abständen von einer zugelassenen Pflegeeinrichtung beraten zu lassen. Bei einem Pflegegrad 2 und 3 ist die Beratung halbjährlich, bei der dem Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich in Anspruch zu nehmen.
Die Pflegekasse vergütet diese Beratung.
Zweck der Beratung ist die Qualitätssicherung der häuslichen Pflege und die Beratung der Pflegeperson.
Sind neben Angehörigen auch professionelle Kräfte eines ambulanten Pflegedienstes pflegerisch tätig, so erhält der anspruchsberechtigte Versicherte nur ein anteiliges Pflegegeld. Das ist etwa dann der Fall wenn Angehörige oder Freunde nicht alle Aufgaben selbst erfüllen können oder keine Zeit dafür haben.
Pflegesachleistungen sind die Leistungen von professionellen Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes. Dieser rechnet die Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
Von der Pflegesachleistung abzugrenzen ist die ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege für vorübergehend oder dauerhaft Kranke und Pflegebedürftige. Diese Krankenpflege wird komplett von der Krankenkasse bezahlt
Der Pflegebedürftige kann also Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Das sieht dann so aus, dass der Pflegebedürftige für bestimmte Hilfen einen professionellen Pflegedienst engagiert und sich den anteiligen Restbetrag auszahlen lässt. Der Versicherte entscheidet selbst, wie viel Prozent des zur Verfügung stehenden Geldes für professionelle Hilfe aufgewendet werden soll. Der Rest wird als Pflegegeld ausgezahlt. So kann er sich beispielsweise in der Woche von einem ambulanten Pflegedienst versorgen lassen, am Wochenende aber von Angehörigen gepflegt werden. Das Pflegegeld wird dann um den prozentualen Anteil gekürzt, der für die Sachleistung in Anspruch genommen wird. Wird also prozentual 70 Prozent der Pflegesachleistung in Anspruch genommen, so besteht noch ein Anspruch auf 30 Prozent des Pflegegeldes. Die Grundlage für die Berechnung ist der Höchstsatz der jeweiligen Leistung (also von Sachleistung und Pflegegeld).
Beispiel für die Berechnung der Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistungen bei Pflegegrad 2:
Höchstbetrag Pflegegeld 316 Euro, Höchstbetrag Pflegesachleistung 689 Euro. Entscheidet sich der Pflegebedürfte für 70 Prozent Pflegesachleistung und 30 Prozent Pflegegeld, so bekommt der Pflegedienst 70 Prozent von 689 Euro und der Pflegebedürftige als Pflegegeld 30 Prozent von 316 Euro.
Beispiel für den Pflegegrad 5 :
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 5 hat bei Einzelleistung entweder Anspruch auf monatlich 1.995 Euro Sachleistungen für professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder auf das volle Pflegegeld von 901 Euro bei alleiniger Pflege durch Angehörige oder Freunde. Nimmt er 70 Prozent (d. h. 1.396,50 Euro) der Sachleistungen in Anspruch, stehen ihm nur noch 30 Prozent seines Pflegegeldes zu. Das Ergebnis: Der Pflegebedürftige erhält 30 Prozent des vollen Pflegegeldes (d. h. 270,30 Euro), über die er frei verfügen kann.
Hier noch einmal mit anderen Worten: Gem. § 38 SGB XI können das Pflegegeld und die Sachleistung miteinander kombiniert werden. Wenn also durch die Pflegeeinsätze des Pflegedienstes der monatliche Höchstbetrag der Sachleistung nicht vollständig ausgeschöpft wird, kann daneben das Pflegegeld beansprucht werden, und zwar zu einem Prozentsatz, zu dem der Betrag der Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft wurde. An die Kombinationsentscheidung, die beliebig ausgestaltet werden kann, ist der Pflegebedürftige für 6 Monate gebunden.
Demenzkranke, psychisch kranke und geistig behinderte Menschen, die keinen oder nur geringen körperlichen Pflegebedarf haben, haben mit der Reform der Pflegeversicherung ebenfalls einen Anspruch auf Pflegegeld, wenn sie einen Pflegegrad zugebilligt erhalten haben. Die Pflegeversicherung unterscheidet nicht mehr zwischen körperlicher oder geistig/seelischer Beeinträchtigung. Es kommt nur noch darauf an, inwieweit die Selbständigkeit eingeschränkt ist. Bei Demenzkranken, chronisch psychisch Kranken oder geistig behinderten Antragstellern findet also nicht mehr die Prüfung einer „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ statt. Es geht nur noch um den Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit.
• Grundpflege wie z.B. die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität sowie hauswirtschaftliche Unterstützung sind Aufgaben, die eine Pflegeperson übernehmen kann. Werden sie von einem professionellen Pflegedienstes durchgeführt, so bezeichnet man dies als Pflegesachleistungen. Sie werden von der Pflegekasse bis zu der Höhe übernommen, auf die der Pflegebedürftige je nach seiner Zuordnung zu einem Pflegegrad einen Anspruch hat.
• Die Pflegesachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der jeweiligen Pflegekasse des Versicherten ab.
• Das Pflegegeld und die Sachleistung können miteinander kombiniert werden.
• Pflegegeld gibt es allein bei häuslicher Pflege: Das Pflegegeld wird nur bei häuslicher Pflege und Betreuung durch Angehörige, Freunde oder Bekannte an den Pflegebedürftigen gezahlt.
•Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, wenn Angehörige oder gute Freunde ihre häusliche Grundpflege oder Betreuung durchführen und sich um den Haushalt kümmern. Das volle Pflegegeld wird von der Pflegekasse gezahlt, wenn ausschließlich die Angehörigen, Freunde oder Bekannten die Pflege zu Hause sicherstellen.
• Ist neben den Angehörigen bei der häuslichen Pflege ein professionellen Pflegedienst im Einsatz, zahlt die Pflegekasse für die Einsätze des Pflegedienstes Pflegesachleistungen. Dann wird das Pflegegeld um den Prozentsatz gekürzt, zu dem die Sachleistungen geleistet werden.
• Bei einer Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes an den bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt. Bei der Verhinderungspflege übernimmt ein ambulanter Pflegedienst anstelle von erkrankten oder verreisten Angehörigen die häusliche Pflege.
• Bei einer Kurzzeitpflege wird gleichfalls die Hälfte des Pflegegeldes bis zu acht Wochen pro Jahr an den Pflegebedürftigen weitergezahlt, wenn er für diese Zeit professionelle Pflege braucht, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
• Heimbewohner, also Pflegebedürftige, die auf Dauer in einer stationären Pflegeeinrichtungen wie einem Alten- oder Pflegeheime leben, werden von professionellen Pflegekräften und Betreuungspersonen gepflegt und betreut. Sie haben keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Die Pflegekasse überweisen das Pflegegeld direkt an die anspruchsberechtigen Pflegeversicherten. Zahltag ist der erste Werktag des Kalendermonats, der auf den Monat des Antrages auf Pflegeleistungen folgt. Versicherte erhalten das Pflegegeld ab dem Tag ausgezahlt, an dem sie ihren Antrag auf Pflegegeld gestellt haben. Ein voller Kalendermonat wird mit 30 Tagen berücksichtigt. Die Anspruchstage seit Antragsstellung im Vormonat werden entsprechend anteilig auf dieser Basis berechnet.
Das Pflegegeld wird also bei Genehmigung durch die Pflegekasse mit der ersten Überweisung rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung im Vormonat gezahlt. Der Entscheidungsprozess über den Antrag auf Pflegeleistung nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch.
Das Pflegegeld wird auch während einer Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege weiter gezahlt, allerdings nur noch zur Hälfte. Kurzzeitpflege kommt für vier Wochen im Kalenderjahr z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt in Betracht, Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Angehörigen.
Bei einem Krankenhausaufenthalt wird das bisher genehmigte Pflegegeld in den ersten vier Wochen weiterhin bezahlt. Das gilt aber nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der Pflegebedürftige muss
In einem Krankenhaus behandelt werden oder
eine stationäre Rehabilitation zur Genesung nach Unfall oder Erkrankung absolvieren oder
eine vom Arzt verordnete häusliche Krankenpflege durch einen professionellen Pflegedienst in Anspruch nehmen und Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung haben.
Pflegegeld oder anteiliges Pflegegeld wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt, § 34 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz).
Pflegesachleistungen werden bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt hingegen nur weitergezahlt, wenn die professionelle Pflegekraft den Pflegebedürftigen begleitet.
Pflegebedürftige Personen, die die Sozialleistungen nach dem Sozialhilfegesetz (SGB II und SGB XII) beziehen, haben wie alle Pflegeversicherten Anspruch auf Pflegegeld, sofern die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Auch Hartz-IV-Empfänger sind gesetzlich pflegeversichert. Für sie zahlen die Jobcenter regelmäßig die monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Ein Hartz IV Bezug (SGB II) fällt mit den Leistungen der Pflegeversicherung jedoch nur sehr selten zusammen, da letztere Leistungen nur bei dauerhafter Pflege gezahlt werden. Ein Hartz IV Bezug setzt jedoch eine Erwerbsfähigkeit voraus. Aus diesem Grunde fällt eher der Anspruch auf Grundsicherung (SGB XII) mit dem Anspruch aus der Pflegeversicherung zusammen.
Pflegebedürftiger Personen, die nicht pflegeversichert sind, haben nach § 64 des Sozialgesetzbuchs XII (SGB XII) Anspruch auf Pflegegeld gegenüber dem Sozialhilfeträgers (Sozialamt der Stadt oder des Landkreises). Dieser besteht in gleicher Höhe wie das Pflegegeld der Pflegeversicherung beträgt. Der Anspruch ist allerdings gegenüber vergleichbaren Leistungen anderer Sozialleistungsträger oder bei ausreichen eigenem Einkommen oder Vermögen nachrangig. Das bedeutet: Nicht pflegeversicherte Pflegebedürftige erhalten kein Pflegegeld, wenn sie über Einnahmen oder Vermögen verfügen. Angerechnet wird sowohl l ihr Einkommen als auch das ihres Ehe- oder Lebenspartners bis zur aktuelle Einkommensgrenze (nach § 85 SGB XII). Anrechenbares Vermögen ergibt sich aus § 90 SGB XII.
Das Pflegegeld von gesetzlichen und privaten Pflegekassen muss gemäß § 3 Nr. 1a EStG (Einkommenssteuergesetz) nicht versteuert werden.
Einnahmen, die ein pflegender Angehöriger oder Bekannter für die häusliche Pflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung eines Familienmitgliedes oder Freundes erzielt, sind nur bis zur Höhe des dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeldes steuerfrei. Zahlt der Pflegebedürftige mehr als er an Pflegegeld erhält, so muss dieses Mehr von der Pflegeperson versteuert werden.
Der Grund für die Steuerfreiheit liegt darin, dass die Angehörigen einer “sittlichen Verpflichtung” nachkommen, s. § 33 Abs. 2 EStG. Dies gilt auch für das an die Angehörigen gezahlte Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen oder für Pauschalbeihilfen zum Beispiel für Beamte nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege.
Entsprechend § 33 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz kann ein steuerpflichtiger Pflegebedürftiger als außergewöhnliche Belastung nur die Pflegekosten geltend machen, die nicht durch das bezogene Pflegegeld und Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung und das Pflegetagegeld und Leistungen aus einer Pflegezusatzversicherung gedeckt sind. Hierzu gibt es auch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH): Beschluss vom 14. April 2011 (Aktenzeichen: VI R 8/10).
Da Pflegegeld ist nicht pfändbar. Es gehört wie Erziehungsgeld oder Kindergeld zu den zweckbestimmten Sozialleistungen. Pfändbar sind hingegen Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Altersrente oder Unterhaltsgeld.
Ab dem Jahresbeginn 2018 wird das Pflegegeld frühestens wieder steigen. Die jüngste Erhöhung des Pflegegeldes wurde mit dem Pflegestärkungsgesetz II beschlossen. Mit dem Gesetz wurde 2017 die Einstufung aller Demenzkranken und Pflegebedürftigen in einen von fünf Pflegegraden anstelle der bisherigen drei Pflegestufen eingeführt.
Die Zahlung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse endet mit dem Monat, in dem ein anspruchsberechtigter Pflegeversicherter verstirbt. Das Pflegegeld wird somit in vielen Fällen noch über den Tod hinaus gezahlt. Diese Regelung findet sich in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI (Pflegeversicherungsgesetz).