Erbrecht

In nicht wenigen Fällen will der Pflegebedürftige seiner Pflegeperson einen Teil seines Vermögens als Erbe zukommen lassen. In anderen Fällen soll den Kindern das Vermögen auch erhalten bleiben, wenn der zukünftige Erblasser zu einem Pflegefall wird. Um das eine oder andere zu erreichen, sind Kenntnisse des Erbrechts in den Grundzügen wichtig.

Die gesetzliche Erbfolge

Regelungen zur Verteilung des eigenen Vermögens werden meistens vor dem Hintergrund der gesetzlichen Erbfolge getroffen, d.h. es soll mit lebzeitigen Regelungen oftmals eine Vermögensverteilung erreicht werden, die an sich erst mit dem Tode eintreten würde.

Wie sieht also die gesetzliche Erbfolge aus? Hier eine kurze Darstellung des gesetzlichen Erbrechts in seinen Grundzügen.

1. Allgemeine Begriffe des Erbrechts

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde geschaffen, um das Vermögen eines Verstorbenen für dessen Angehörige oder nahestehende Personen zu erhalten. Dabei wurde dem Willen des Verstorbenen die Priorität gelassen: es besteht Testierfreiheit.

Testierfreiheit heisst, dass jeder durch ein Testament oder einen Erbvertrag frei über sein Vermögen für den Todesfall verfügen und dadurch die gesetzliche Erbfolge abändern kann.

Allerdings gilt die Testierfreiheit nicht uneingeschränkt; es gibt das Pflichtteilsrecht. Das Pflichtteil steht den nächsten Verwandten zu um ihnen einen Teil des Familienvermögens zu sichern. Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Der Erbfall tritt mit dem Tod einer Person ein. Das Vermögen des Verstorbenen, des Erblassers, also der Nachlass oder die Erbschaft, geht automatisch als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über.

Wer kann Erbe sein?

Eine einzelne Person: der Alleinerbe – oder mehrere Personen: Miterben als Erbengemeinschaft. Erbe kan auch eine juristische Person sein, z.B. ein Verein, die Kirche oder eine Stiftung.

Mit dem Tod des Erblassers geht das Eigentum an den Nachlassgegenständen kraft Gesetz auf den Erben über; es bedarf keines Übertragungsaktes. Der Erbe wird somit automatisch Eigentümer sämtlicher beweglicher Gegenstände aber auch Grundstücke des Verstorbenen.

Zum Nachlass gehören aber auch die Schulden des Erblassers. Auch diese gehen automatisch auf den oder die Erben über, d.h. der Erbe ist Schuldner. der Nachlassverbindlichkeiten. Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen auch die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung. Der Erbfall bedeutet somit eine Gesamtrechtsnachfolge: die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. (Der Gegensatz zu einer Gesamtrechtsnachfolge ist die Einzelrechtsnachfolge, wenn z.B. unter Lebenen nur eine einzelne Sache verkauft und übereignent wird.)

Die Erben können die Erbschaft auch ausschlagen. Das wird häufig dann gemacht, wenn die Schulden des Erblassers seine Vermögenswerte übersteigen.

2. Die gesetzliche Erbfolge nach dem BGB

a) Wann tritt die gesetzliche Erbfolge ein?

Die gesetzliche Erbfolge ist ein gesetzliche Regelung für den Fall, dass der Erblasser über sein Vermögen nicht durch Testament oder Erbvertrag verfügt hat. Liegt beides nicht vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

b) Wer kann Erbe sein?

Erbe kann nur sein, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles lebt. Vorverstorbene Personen können somit nicht Erbe sein. Wer zur Zeit des Erbfalles bereits gezeugt, aber noch nicht geboren war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

c) Die Ordnung der Erben

Das BGB teilt die Verwandten des Erblassers in bestimmte Ordnungen ein.

Verwandte, die einer bestimmten Ordnung angehören kommen als Erbe nur in Betracht, wenn Verwandte nicht vorhanden sind, die einer vorhergehenden Ordnung angehören. Ist beispielsweise ein Verwandter der 1. Ordnung vorhanden, so sind sämtliche Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.

Zu den gesetzlichen Erben der 1. Ordnung zählen die Abkömmlinge des Verstorbenen, also seine Kinder, Enkel und Urenkel. Dabei schließt ein zum Zeitpunkt des Erbfalls lebender Abkömmling die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Beispiel: Leben die Kinder des Verstorbenen, so schließen sie ihre eigenen Kinder von der gesetzlichen Erbfolge aus. Lebt ein Abkömmling im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr, so treten an seine Stelle die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge. Ist als z.B. ein Kind des Erblassers verstorben, so treten die Kindeskinder (Enkelkinder des Erblassers) an seine Stelle. Dabei erben mehrere (Enkel)Kinder zu gleichen teilen. Das nennt man Erbfolge nach Stämmen.

Zu den Erben der 2. Ordnung zählen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen. Wie gesagt, kommen sie nur dann als gesetzliche Erben in Betracht, wenn Erben 1. Ordnung nicht vorhanden sind. Leben die Eltern, so schließen sie die Geschwister von der Erbfolge aus. Diese schließen, solange sie leben, wiederum ihre eigenen Kinder aus. (Erbfolge nach Stämmen.)

Zu den Erben der 3. Ordnung zählen die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Es gilt ebenfalls die Erbfolge nach Stämmen. Ist ein Großelternpaar bzw. sind keine Abkömmlinge eines Großelternpaares vorhanden, so fällt der Anteil dieses Großelternpaares dem anderen Großelternpaar bzw. deren Abkömmlinge zu.

Zu den Erben der 4. Ordnung zählen die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalles Urgroßeltern, so erben sie allein, mehrere erben zu gleichen Teilen, und zwar ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören (die Erbfolge nach Stämmen gilt hier also nicht). Leben z.Z. des Erbfalles Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grad nach am nächsten verwandt ist. Mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. Der Grad der Verwandtschaft berechnet sich nach der Anzahl der sie vermittelnden Geburten.

Zu den Erben der 5. Ordnung und der weiteren Ordnungen zählen die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. In diesen Ordnungen gelten die zu der 4. Ordnung dargestellten Grundsätze.

d) Das Erbrecht des Ehegatten

Der Ehegatte, der ja weder mit dem Erblasser verwandt noch verschwägert ist, hat ein gesetzliches Erbrecht neben den Familienangehörigen der einzelnen Ordnungen:
Neben den Verwandten der 1. Ordnung erbt der Ehegatte ein Viertel, neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben den Großeltern erbt er die Hälfte des Vermögens. Wenn mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammentreffen, so steht dem Ehegatten auch von der anderen Hälfte der Anteil zu, der sonst den Abkömmlingen zufallen würde. Wenn weder Verwandte der 1. oder 2. Ordnung vorhanden sind, so erbt der Ehegatte allein.

Besonderheit:
Wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (das ist die Regel, es sei denn, durch notariellen Ehevertrag ist etwas anderes vereinbart), so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel. Dies ist der sog. Zugewinnausgleich im Erbfall gem. § 1371 Abs. 1 BGB. Weiter gebühren dem Ehegatten neben Verwandten 2. Ordnung oder Großeltern zusätzlich zu seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind. Neben Verwandten 1. Ordnung gebühren ihm diese Gegenstände nur, wenn sie für ihn zur Führung eines angemessenen Haushaltes notwendig sind.

Testament und Erbvertrag (die gewillkürte Erbfolge)

Die in einem Testament oder einem Erbvertrag getroffenen Bestimmungen des Erblassers verdrängen die gesetzliche Erbfolge. Der Unterschied von Testament, das auch letzwillige Verfügung genannt wird, und einem Erbvertrag ist die Bindungswirkung: ein Testament kann zu Lebzeiten jederzeit vom Erblasser aufgehoben oder abgeändert werden, ein Erbvertrag nur im Einverständnis mit dem weiteren Vertragspartner.

1. Problempunkt Testierfähigkeit

Voraussetzung in der Person des Erblassers, durch ein Testament für den Fall seines Todes über sein Vermögen zu verfügen, ist die sog. Testierfähigkeit.

Grundsätzlich ist jeder Volljährige testierfähig. Personen unter 18 Jahre sind nur beschränkt testierfähig; sie können nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein öffentliches (von einem Notar beurkundetes) Testament errichten. Sie brauchen hierzu nicht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (Eltern). Nicht testierfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewußtseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Errichtet jemand in solch einem Zustand ein Testament, so ist dieses nichtig, d.h. unwirksam. Da solch ein Zustand bei alten Menschen aufgrund des Alterungsprozesses eintreten kann, kommt es häufig zum Streit über die Wirksamkeit eins Testaments, das im Alter verfasst wurde. Die zugrundeliegende Konstellation eines solches Streites stellt sich wie folgt dar: diejenigen, die durch das Testament von der gesetzlichen Erbfolge oder von der Erbfolge durch ein früheres Testament ausgeschlossen sind, bestreiten die Wirksamkeit des nun vorliegenden Testaments. Allerdings liegt die Beweislast beim ihnen: derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit eines Testaments beruft, muss das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unwirksamkeit beweisen.

So einem Streit kann der Erblasser vorbeugen, indem er vor Errichtung eine ärztliche Bescheinigung zur Frage der Testierfähigkeit einholt und dem Testament beifügt. Dies empfiehlt sich auch bei einem notariell beurkundetem Testament; hier muss ich zwar auch der Notar von der Testierfähigkeit überzeugen, jedoch reicht dies in einem späteren Prozess oftmals nicht aus, um die Testierfähigkeit zu klären.

2. Das privatschriftliche Testament

Das privatschriftliche (handschriftliche)Testament ist neben dem öffentlichen Testament eine der beiden ordentlichen Testamentsformen. Es kann durch eine eigenhändig geschriebene (Wort für Wort) und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Eine Abfassung am PC oder durch eine andere Person sind nicht zulässig.

Daraus folgt, dass derjenige, der nicht schreiben kann, auch kein privatschriftlichs Testament errichten kann.

Ein handschriftliches Testament kann durch ein neues handschriftliches Testament aufgehoben oder geändert werden.

Eine Ausnahme von der Eigenhändigkeit der Testamentserrichtung besteht bei Ehegatten; diese können ein gemeinschaftliches Testament errichten, d.h. es braucht von dem Ehegatten, der es nicht verfasst hat, lediglich mitunterzeichnet werden. Es soll aber angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er die Unterschrift anbringt. Das sog. Berliner Testament ist eine besondere Form des Ehegattentestaments. Hier setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein; die gemeinsamen Kinder sollen erst nach dem Tod des Überlebenden Erbe werden.

Ein gemeinschaftliches Testament kann durch ein neueres gemeinschaftliches Testament aufgehoben oder geändert werden. Durch eine Scheidung wird es ebenfalls hinfällig, es sei denn, dies ist von den verfügendenden Ehegatten anderes gewollt gewesen.

Beim gemeinschaftlichen Testament besteht auch insofern eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten, dass er nach dem Tod des Erstversterbenden gemeinsame erbrechtliche Verfügungen nicht mehr ändern kann; es sei denn, dies ist anders im gemeinschaftlichen Testament festgelegt.

Das handschriftliche Testament sollte mit Datum und Ortsangabe versehen sein und eine Angabe darüber enthalten, dass es sich um ein Testament handelt.

Das eigenhändige Testament kann beim Amtsgericht (gegen eine geringe Gebühr) hinterlegt werden.

3. Das öffentliche Testament

Ein öffentliches Testament – auch eine Form des ordentlichen Testaments – wird vor einem Notar errichtet: der Erblasser erklärt dem Notar mündlich seinen letzten Willen und der Notar protokolliert diesen. Der Notar hat eine Prüfungs- und Belehrungspflicht: er muss den Erblasser auf Bedenken gegen den Inhalt seiner Erklärung hinweisen und die für eine korrekte Formulierung sorgen.

Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass der letzte Willen mündlich dem Notar gegenüber erklärt wird; es kann auch eine Schrift überreicht werden. Der Notar verfasst dann eine Niederschrift und nimmt darin auf die übrreichte Schrift bezug. Die Schrift kann auch verschlossen übergeben werden. Hiervon sollte jedoch abgesehen werden, da der Notar so seiner Prüfungs- und Belehrungspflicht nicht nachkommen kann.

Das öffentliche Testament wird vom Nachlaßgericht in Verwahrung genommen. Der Erblasser erhält von dort einen Hinterlegungsschein. Wenn der Erblasser es wünscht, kann er vom Notar eine beglaubigte Abschrift des Testaments bekommen.

Das öffentliche Testament ist mit Kosten verbunden: es fallen Notargebühren für die Beurkundung und Gerichtskosten für die Verwahrung an. Die Notargebühren richten sich nach dem Wert des Nachlasses.

Das öffentliche Testament ist dann zu empfehlen, wenn man
– die Gewißheit haben will, dass die einzelnen Verfügungen sachgerecht niedergelegt sind,
– die Form eingehalten ist,
insbesondere bei verwickelten und umfangreichen Nachlässen.

4. Erbvertrag

Ein Erbvertrag wird i.d.R. dann gewählt, wenn der Erblasser für seine Verfügung von Todes wegen zu Lebzeiten eine Gegenleistung erhalten möchte, etwa eine Rentenzahlung oder eine Pflegeleistung.

Voraussetzung für den Abschluss eines Erbvertrages ist die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Der Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.

Ein Aufhebung des Erbvertrages ist nur in beiderseitigem Einverständnis durch notariellen Aufhebungsvertrag möglich.

5. Arten der Verfügungen von Todes wegen

In einem Testament oder einem Erbvertrag kann grundsätzlich frei darüber bestimmt werden, welche Person welche Nachlassgegenstände erhält. Ebenfalls können Bedingungen hierfür festgelegt werden.
Mögliche Verfügungen von Todes wegen sind:

a) Erbeinsetzung
b) Enterbung
c) Bestimmung eines Ersatzerben
Dies bietet sich an, wenn der Haupterbe schon alt ist und evt. im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr lebt.

d) Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft

Soll jemand erst zeitlich nach einer anderen Person Erbe werden, so kann dies durch die Anordnung einer Vorerbschaft und Nacherbschaft geschehen. Beide sind Erbe des Erblassers, der Nacherbe nicht Erbe des Vorerbens. Der Erblasser kann den Zeitpunkt oder die Bedingung, zu dem / der der Nacherbfall eintreten soll, frei bestimmen. Bestimmt er nichts, so tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein. Der Vorerbe ist in seiner Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Erbmasse beschränkt, da diese ja grds. dem Nacherben erhalten bleiben soll. Von diesen Verfügungsbeschränkungen kann der Erblasser den Vorerben allerdings befreien.

e) Vermächtnis

Der Erblasser kann ein Vermächtnis anordnen, also etwa, wenn er einer bestimmten Person nur einen einzigen Vermögensgegenstand zukommen lassen will. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe. Er hat gegen den Erben einen Anspruch darauf, dass der Erbe das Vermächtnis durch Übertragung des Gegenstandes erfüllt. Der Erbe erwirbt sein Erbteil also mit dem Vermächtnis belastet.

f) Auflagen

Erbe oder Vermächtnisnehmer können mit einer Auflage beschwert werden, etwa derart, dass sie das Erbe oder das Vermächtnis nur erhalten, wenn sie eine bestimmte Leistung erbringen. Es besteht kein einklagbarer Anspruch auf Erfüllung der Auflage.

g) Testamentsvollstrecker

Ein Testamentsvollstrecker ist ein vom Erblasser eingesetzer Verwalter des Nachlasses. Er kann den Nachlass in Besitz nehmen und für die Vollziehung der letzwilligen Verfügungen des Erblassers sorgen. Er hat hierzu rechtliche Befugnisse. Der Testamentsvollstrecker wird nicht Rechtsnachfolger des Erblassers; dies bleibt der Erbe. Die Erbenstellung ist aber belastet mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung. Der Erbe kann über das Erbe nicht verfügen. Im Grundbuch beispielsweise wird der Erbe als Eigentümer eingetragen, mit dem Zusatz, dass Testamentsvollsteckung angeordnet ist.

Die Abwicklung der Erbschaft

Ist der Erbfall eingetreten, so muss die Erbschaft abgewickelt werden. Dabei sind bestimmte Vorschriften zu beachten.

1. Testamentseröffnung

Ein Testament wird vom Nachlassgericht, also dem Amtsgericht des letzten Wohnsitzes, nach dem Tod des Erblassers eröffnet. Jeder, der ein Testament in Händen hält bzw. ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte, ist nach dem Tod des Erblassers verpflichtet, es beim Nachlassgericht einzureichen. Ein Unterlassen kann Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Zur Eröffnung des Testaments wird vom Nachlassgericht ein Termin bestimmt. Diejenigen, die als Erben in Frage kommen können hierzu geladen werden. I.d.R. erfolgt jedoch keine Ladung. Die im Testament bedachten Personen und sontige Beteiligte erhalten von der Testamentseröffnung Nachricht. Bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses besteht die Möglichkeit eine eröffnetes Testament einzusehen.

2. Testamentsanfechtung

Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte und angenommen werden kann, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

Ein Testament kann auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser zu seiner Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes oder durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt worden ist.

Weiter kommt eine Testamentsanfechtung in Frage, wenn der ERblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügungen nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist.

Die Anfechtung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber dem Amtsgericht und muss innerhalb eines Jahres erfolgen.

Die Anfechtung des Testaments ist zu unterscheiden von der Unwirksamkeit, etwa, wenn ein Testament keine Unterschrift erhält oder der Erblasser nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. In diesen Fällen bedarf es keine Anfechtung.

3. Das Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe, sondern er hat einen Geldanspruch gegen den Erben. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall.

Das Pflichtteilsrecht steht den Abkömmlingen und dem Ehegatten zu. Sind diese Personen nicht vorhanden, so sind die Eltern (nachrangig) pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Auskunftsanspruch gegen den Erben. Dieser muss ihm den Bestand der Erbschaft mitteilen, damit er seinen Anspruch beziffern kann.

Das Recht auf den Pflichtteil kann der Erblasser grds. nicht beschränken. Das Pflichtteil kann nur unter ganz besonderen Umständen entzogen werden, etwa, wenn ein Abkömmling dem Erblasser nach dem Leben trachtet oder sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens ihm gegenüber schuldig macht oder einen unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

4. Erbunwürdigkeit

Die Erbunwürdigkeit hat nichts mit der Entziehung des Pflichtteils zu tun, sondern sie kommt in den Fällen in Betracht, in denen der eigentliche Erbe zu Unrecht in seine Position gekommen ist, z. B., wenn er rechtswidrig verhindert hat, dass der Erblasser ein Testament errichtet.

Die Erbfolge kann dann angefochten werden. Hierzu ist der dann begünstigte berechtigt.

Die Anfechtung der Erbfolge im Falle der Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.

5.Annahme der Erbschaft

Die Annahme der Erbschaft erfolgt formlos. Man braucht nichts weiter zu veranlassen.

6. Ausschlagung der Erbschaft

Eine Erbschaft kann durch eine förmliche Erklärung gegenüber dem Amtsgericht ausgeschlagen werden, entweder zur Niederschrift des Amtsgerichts oder durch notarielle Beurkundung. Die Frist, innerhalb der die Erbschaft ausgeschlagen werden kann, beträgt i.d.R. 6 Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von der Erbschaft Kenntnis erlangt.

Bei einer Ausschlagung fällt die Erbschaft denn rückwirkend demjenigen zu, der Erbe wäre, wenn der Ausschlagenden zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.

7. Miterben

Sind mehrere Erben vorhanden (Miterben), so steht ihnen zunächst der gesamte Nachlass als gemeinschaftlichs Vermögen zu; sie bilden eine Gesamthandsgemeinschaft. Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, es sei denn, der Erblasser hat dies ausdrücklich ausgeschlossen. Die Auseinandersetzung erfolgt bei fehlender Anweisung des Erblassers dergestalt, dass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen sind und der Überschuss dann entsprechend den Erbteilen verteilt wird. Bei Uneinigkeit muss ggf. eine gerichtliche Auseinandersetzung betrieben werden.

8. Erbschein

Eine vom Amtsgericht ausgestellte Bescheinigung über das Erbrecht und die Größe des Erbteils an den Erben nennt man Erbschein. Er wird auf Antrag ausgestellt. Der Erbschein dient als Nachweis über das Erbrecht. An ihn ist eine Vermutung der Richtigkeit geknüpft.

Schenkungen zu Lebzeiten

Eine Möglichkeit schon zu Lebzeiten das Vermögen auf die “gewünschten Erben” zu verteilen, ist eine Schenkung.

Kennzeichen einer Schenkung ist das Fehlen einer Gegenleistung (z.B. Geld- oder Dienstleistung) für eine Zuwendung. Wird zwar eine Gegenleistung vereinbart, entspricht diese aber nicht dem Wert des Zugewendeten, so liegt eine sog. gemischte Schenkung oder Teilschenkung vor. Das Geschäft wird also in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil gespalten, der unentgeltliche Teil wird wie eine Vollschenkung behandelt.

Eine Schenkung muss grds. notariell beurkundet werden, damit sie wirksam ist. Eine Ausnahme bildet die sog. Handschenkung: man übergibt dem Beschenkten unmittelbar das Geschenk. Grundstücksschenkungen müssen immer in notarieller Form erfolgen.

Wenn die Schenkung gleichzeitig die spätere Erbfolgeregelung vorwegnehmen soll, so muss ein Vertrag geschlossen werden und die Schenkung als sog. vorweggenommene Erbfolge bezeichnet werden und eine Regelung dahingehend getroffen werden, ob und in welchem Umfang die jetzige Zuwendung auf ein späteres Erbe angerechnet werden soll. Auch sollte geregelt werden, ob vom jetzt Begünstigten ein sog. Gleichstellungsgeld, ein Ausgleichsbetrag, an die anderen Erbberechtigten gezahlt werden muss.

Eine Schenkung kann auch mit Auflagen versehen werden. Der Begünstigte aus der Auflage hat allerdings keinen eigenen durchsetzbaren Anspruch gegen den Beschenkten, sondern er kann nur vom Schenker verlangen, dass die Auflage Vollzogen wird. Dieser hat das Recht, die Rückgabe der Schenkung zu verlangen, wenn die Auflage nicht vollzogen wird.

Bei der Schenkung von Grundbesitz sollten solche Aufagen im notariellen Vertrag festgelegt werden und zudem die Verfplichtung, das das Grundstück zurückübertragen werden muss, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden. Dieser aufschiebend bedingte Rückübertragungsanspruch kann ins Grundbuch eingetragen werden.

1. Nießbrauch, Altenteil, Wohnrecht

Wird nichts anderes vereinbart, so ist eine Schenkung die entgültige Entäußerung der eigenen Rechtsposition an dem Gegenstand, z. B. dem Grundstück. Es bleibt keine Verfügungsbefugnis mehr über das frühere Eigentum.

Dies kann man verhindern, indem man sich bei der Schenkung und Eigentumsübertragung eigene Rechte vorbehält, also z.B. einen Nießbrauch, bei Grundstücken auch ein Wohnrecht oder ein Altenteilsrecht. Eine Eintragung im Grundbuch ist dabei möglich.

Wohnrecht: Das Wohnrecht beinhaltet das Recht zum Wohnen. Es ist ein höchstpersönliches Recht und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Es kann auf bestimmte Räumlichkeiten beschränkt werden.

Nießbrauch: Der Nießbrauch beinhaltet das Recht zur vollständigen wirtschaftlichen Nutzung des gesamten Objekts, auch der Vermietung. Er ist also weitreichender als das Wohnrecht.

Nießbrauch und Wohnrecht sind mit Unterhaltungspflichten verbunden: Der Berechtigte hat – bei Fehlen einer anderslautenden Vereinbarung – die gewöhnlichen Unterhaltungskosten des Objekts zu tragen. Außergewöhnliche Unterhaltungskosten und Reparaturkosten hat der Eigentümer zu übernehmen. Was ist nun außergewöhnlich? Ein Aufwand ist dann außergewöhnlich, wenn die Erneuerung von Einrichtungsgegenständen vor Ende der üblichen Lebensdauer erforderlich ist.

Wird ein Nießbrauch, Altenteil oder Wohnrecht bei der Grundstücksschenkung vorbehalten, so liegt eine gemischte Schenkung vor, denn in der Gewährung dieser Rechte liegt eine Gegenleistung. Der Wert dieser Gegenleistung ist von der konkreten Ausgestaltung des Rechts und vom Alter des durch die Gegenleistung Begünstigten abhängig. Die sog. Lebenserwartungstabelle ist bezüglich des Faktors Alter maßgebend.

a) Probleme beim Wohnrecht

Was für Folgen entstehen, wenn der Berechtigte eines unentgeltlichen, unübertragbaren Wohnrechts in ein Pflegeheim ziehen muss, also die Nutzung auf Dauer aufgibt?

Man könnte der Auffassung sein, dass dies in das Risiko des Wohnrechtsinhabers fällt, er also keinen Ausgleich für den Fortfall der Nutzung zu herhalten hat. Man könnte aber auch die Auffassung vertreten, dass es dem Wohnrechtsinhaber jetzt gestattet sein muss, die Wohnung zu vermieten. Bei den Gerichten ist hingegen die Meinung am weitesten verbreitet, dass dem Wohnrechtsinhaber eine Entschädigung durch den Eigentümer in Höhe einer erzielbaren Miete zusteht. Diese Entschädigung müsste der Wohnrechtsinhaber dann als Einkommen für die Heimkosten einsetzen.

Unter Umständen muss der Beschenkte dann allerdings doppelt zahlen: die Entschädigung aus dem Wohnrecht und – bei bestehen einer Unterhaltsverpflichtung (als Kind) – den Unterhalt.

Das skizzierte Problem entsteht nicht, wenn in dem Grundstücksübertragungsvertrag vereinbart wird, dass das vorbehaltene Wohnrecht automatisch erlischt (auflösende Bedingung), wenn der Berechtigte es auf Dauer aufgibt und gleichzeitig Ersatzansprüche ausgeschlossen werden.

b) Probleme beim Altenteil

Ein Altenteil wird insbesondere in ländlichen Gebieten im Zusammenhang mit einer Hofübertragung vereinbart. Der Grundstückserwerber übernimmt als Gegenleistung neben der Wohnrechtsgewährung weitere Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Zahlung eines “Taschengeldes”, zur Gewährun von Verpflegung und zur “Pflege in alten und kranken Tagen”.

aa) Die Auslegung dieser letztgenannten Verpflichtung ist oft problematisch. Soll damit auch die Verpflichtung zur Übernahme von Heimpflegekosten in einem Altenheim oder Pflegeheim festgelegt werden? Besser ist es im Vertrag klarzustellen, das Pflege nur dann zu gewähren ist, solange dies in häuslicher Umgebung möglich ist.

Kann das Altenteil nicht mehr in Anspruch genommen werden, weil ein Umzug in ein Altenheim oder Pflegeheim erforderlich ist, so terffen für diesen Fall die Ausführungsgesetze zum BGB in den einzelnen Bundesländern Regelungen: es muss ein angemessener Geldbetrag gezahlt werden. Es tritt somit das gleiche Problem wie beim reinen Wohnrecht auf. Diesem kann auf die oben beschriebene Art vorgebeugt werden.

bb) Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn im Fall des Todes keine Ersparnisse des Altenteilsberechtigten vorhanden sind. Es taucht die Frage auf, ob das Altenteil in vollem Umfang gewährt wurde, weil ja an sich keine Lebenshaltungskosten anfallen dürften und evt. Renteneinkünfte angespart worden sein müssten. Miterben können hier evt. Ansprüche gegen den aus dem Altenteil verpflichteten haben.

3. Belohnende Schenkung

Eine belohnende Schenkung liegt vor, wenn die Schenkung nachträglich für zurückliegende Pflege oder Betreuung erfolgen soll, z.B. wenn ein Angehöriger aus familiären Gründen die Pflege durchgeführt hat. Dabei ist die Pflege oder Betreuung keine Gegenleistung für die spätere Übereignung etwa eines Grundstücks, wenn zum Zeitpunkt der Erbringung der Pflege zwischen Pflegeperson und dem Pflegebedürftigen Einigkeit darüber bestand, dass die Pflege unentgeltlich erfolgen sollte. Bei der Pflege durch Angehörige besteht eine Vermutung für die Unentgeltlichkeit; denn die Pflege wird dann i.d.R. aus der familiären Beziehung heraus übernommen.

4. Die 10-Jahres-Frist

Die 10-Jahres-Frist ist eine Art gesetzliche Notbremse zugunsten des Schenkers bzw. des Trägers der Sozialhilfe . Wenn derjenige, der sein Vermögen verschenkt, innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren ab der Schenkung in Not und zwar derart, dass er seinen Unterhalt (oer den seines Ehegatten oder seiner Kinder) nicht decken kann, so hat er gem. § 528 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückgabe des Geschenks. Der Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn das Geschenkte noch vorhanden, also nicht verbraucht ist.

Der Herausgabeanspruch richtet sich auf Deckung des Unterhaltsbedarfs, also auf eine Zahlung eines regelmäßig wiederkehrenden monatlichen Betrages, und zwar (nur) solange, bis der Wert des Schenkgegenstandes ausgeschöft ist.

Der Herausgabeanspruch kann abgewendet werden, wenn sich der Beschenkte verpflichtet, den für den erforderlichen Unterhalt notwendigen Betrag zu zahlen. Diese Verpflichtung gilt bis zum Lebensende des Schenkers.

Der Herausgabeanspruch bzw. der Abwendungsanspruch können gem. § 93 SGB XII vom jeweiligen Sozialhilfeträger auf sich übergeleitet werden, wenn der Sozialhilfeträger Kostenträger von Pflege(heim)kosten oder sonstigen Kosten ist. Rechtsfolge ist, dass der Sozialhilfeträger dann Inhaber des Anspruchs gegen den Verpflichteten ist. Die Überleitung kann u.U. auch noch nach dem Tod des Schenkers geltend gemacht werden.

Die Überleitung durch den Sozialhilfe-Träger ist ein Verwaltungsakt. Ob und in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch besteht, wird durch die Überleitung nicht geprüft oder festgelegt. Für diese Frage ist bei Streitigkeiten allein das Zivilgericht zuständig.

Lebensversicherungen

Eine Lebensversicherung nimmt eine Sonderstellung beim Tod des Erblassers ein. Sie kann zum Nachlass gehören, muss es aber nicht. Ausschlaggebend ist die konkrete Ausgestaltung der Lebensversicherung.

Es kommt darauf an, ob und wer als Bezugsberechtigter angegeben ist.

1. kein Bezugsberechtigter angegeben

Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten angegeben, so fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme in den Nachlass.

2. Bezugsberechtigter ist angegeben

Sind der Ehegatte und/oder die Kinder als Bezugsberechtigte(r) angegeben, so gehört die Lebensversicherungs nicht in den Nachlass; der Berechtigte erwirbt aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar einen Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft.

Wenn der Ehegatten namentlich als Bezugsberechtigter genannt wird, so bleibt er dies auch nach einer Scheidung. Er darf die Versicherungssumme aber nur behalten, wenn in der Beziehung zum Erblasser trotz der Scheidung hierfür ein Rechtsgrund geschaffen worden ist, etwas, wenn dies anläßlich der Scheidung vereinbart wurde.

Sind “die Erben” als Bezugsberechtigte angegeben, so sind die Personen bezugsberechtigt, die zur Zeit des Todes des Versicherungsnehmers als Erben berufen wären, und zwar unabhängig von einer Ausschlagung. Es ist also auch in diesem Falle kein Erwerb kraft Erbrecht gegeben, sondern kraft Bezugsrechts.

Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht grs. jederzeit einseitig widerrufen, und zwar bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Allerdings kann der Widerruf durch Vertrag auch ausgeschlossen werden. Der Bezugsberechtigte hat also nur in diesem Fall eine gesicherte Rechtsposition.